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Ehrenamt Schöffen

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und -richtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und -richter aus.

Schöffinnen und Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.

Die Wahl für die nächste Amtsperiode der ehrenamtlichen Schöffinnen und Schöffen (2029 bis 2033) läuft in einem zweistufigen Verfahren:

Stufe 1: Ab voraussichtlich Januar 2028 erstellt das Amt für Bürgerdienste Sicherheit und Ordnung anhand der eingegangenen bzw. eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Forchheimer Bewerberinnen und Bewerber. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Forchheimer Stadtrat gefasst.

Stufe 2: Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste der Stadt Forchheim steht, kann auch nicht gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen bzw. -schöffin ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

Voraussetzungen für die Bewerbung als Schöffe

Wenn Sie sich als Schöffin oder als Schöffe bewerben möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Deutsche Staatsbürgerschaft
  • Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der jeweiligen Amtsperiode
  • Haupt- oder Nebenwohnsitz in Forchheim
  • gesundheitliche Eignung (d.h. längeres Sitzen in den Verhandlungen, Fähigkeit der Verhandlung konzentriert zu folgen)
  • ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z.B. Privatinsolvenz)

Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffe nicht erforderlich.
Wann Personen nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, bzw. dürfen ergibt sich aus § 32 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
 § 32 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Welche Entschädigungen stehen Schöffinnen und Schöffen zu?

Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Weitere Informationen zur Entschädigung der Schöffen finden Sie im Internetauftritt der Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen - Landesverband Bayern e.V.
Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen