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Sanierung und Gestaltung

Stadtsanierung

Im Rahmen der Stadtsanierung werden städtebauliche Missstände festgestellt und durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen in privaten und öffentlichen Bereichen behoben. 

Grundlage für diese Maßnahmen bilden vorbereitenden Untersuchung zur Ausweisung von Sanierungsgebieten. Ziel der Sanierung in den ausgewiesenen Gebieten der Stadt ist die Umsetzung sowie die Weiterentwicklung der beschlossenen Rahmenpläne in den Geltungsbereichen, die aufgrund der vorbereitenden Untersuchungen in den Plangebieten entstanden sind. Damit soll sowohl die Attraktivität der Stadt zum Wohnen als auch als Wirtschaftsstandort verbessert werden.

Alle Maßnahmen, die den Sanierungszielen entsprechen, sind förderfähig. Bei größeren, stadtbildprägenden Maßnahmen werden Ideen- oder Realisierungswettbewerbe ausgelobt.
 

Förderung durch die Städtebauförderung

Die Städtebauförderung unterstützt die Stadt Forchheim, mit ihren Fördergeldern, bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Errichtung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen. Das Sachgebiet Bauleitplanung, Stadtsanierung und Förderung ist zuständig für das Antragsverfahren der Finanzhilfen und die Verwendung der Mittel.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Bereich Städtebauförderung.

Sanierungsgebiete der Stadt Forchheim

Zur Behebung städtebaulicher Missstände werden im Stadtgebiet Sanierungsgebiete ausgewiesen. Zu unterscheiden ist zwischen den Sanierungsgebieten im Stadtkern (SAN III, V, VI, VII, VIII, IX, XI), dem Sanierungsgebiet "Soziale Stadt Forchheim-Nord" und den im östlichen Stadtteil gelegenen Gebieten "SAN Forchheim-Ost I" und "Wiesentcenter".

Umgriff und genaue Lage entnehmen Sie bitte dem Übersichtsplan "Sanierungsgebiete".

Des Weiteren können Sie die Sanierungsgebiete im Geoportal der Stadt Forchheim einsehen: Geoportal - Digitaler Zwilling

Satzungen und Aufhebungssatzungen Sanierungsgebiete der Stadt Forchheim

Erhaltungssatzungen in Forchheim

Was ist eine städtebauliche Erhaltungssatzung?

Eine städtebauliche Erhaltungssatzung dient dazu, die besondere städtebauliche Gestalt und Eigenart eines Gebietes zu bewahren. Durch diese können insbesondere das Ortsbild, die Stadtgestalt, das Landschaftsbild oder auch Gesamtanlagen städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung geschützt werden.

Sollen in einem Gebiet, für das eine Erhaltungssatzung besteht, bauliche Anlagen errichtet, abgerissen, verändert oder anders genutzt werden, bedarf es einer Genehmigung nach § 173 BauGB. 

Zu den genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gehören insbesondere:

  • Abbruch bzw. Rückbau, auch Teilabbruch,
  • Änderung der äußeren Gestalt (durch bauliche Maßnahmen z. B. Wärmedämmung),
  • Erweiterung, Anbau und Aufstockung,
  • innere bauliche Änderung, auch Instandhaltungsarbeiten,
  • baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung,
  • Neuerrichtung.

Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird die Einhaltung der Erhaltungssatzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Eine gesonderte Antragstellung ist in diesem Falle nicht erforderlich.