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Menschen mit Behinderung

“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz)
 

Würde, Inklusion, Chancengleichheit, Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Barrierefreiheit

Das sind Schlüsselbegriffe im Übereinkommen der Vereinten Nationen in New York über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist damit ein anerkanntes Menschenrechtsthema.

Die Stadt Forchheim, die Behindertenbeauftragte des Landkreises Forchheim und die Trägergemeinschaft Offene Behindertenarbeit (OBA) im Landkreis Forchheim e.V. kooperieren vertrauensvoll miteinander, um folgende Ziele in der Stadt Forchheim zu anzustreben:

  • die Inklusion von Menschen mit Behinderung zu erreichen,
  • ein soziales und barrierefreies Forchheim zu schaffen
  • eine Anlaufstelle für Behinderte zu bieten und
  • eine gebündelte Vertretung der Interessen von Menschen mit Handicap zu schaffen.

Von den Beteiligten wird Wert darauf gelegt, dass alle Formen von Behinderung eingebunden werden.
 

Offene Behindertenarbeit (OBS)

Die OBA arbeitet

  • überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.
  • Sie gibt der Verwaltung, der Politik und der Gesellschaft eigeninitiativ Impulse und Anregungen und nimmt Stellung zu von diesen an sie herangetragenen Fragen.
  • Sie übernimmt die allgemeine Beratung von Betroffenen, die Interessenvertretung, Gruppenarbeit und die Organisation von Treffs und eines Forums für Betroffene.

Die Stadt Forchheim hat die oben genannten Aufgaben an die OBA übertragen und unterstützt die OBA bei der Umsetzung der oben genannten Ziele durch Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Verwaltung und eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Öffentliche Schwerbehindertenparkplätze

Einen Überblick über die vorhandenen öffentlichen Schwerbehindertenparkplätze in Forchheim finden Sie im Geoportal der Stadt Forchheim unter dem Menüpunkt “Infrastruktur/Parkplätze”.

Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und Schwerbehindertenausweis

Damit Sie als Person mit Behinderung Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen können, benötigen Sie die Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung (GdB). Zuständig für die Feststellung des GdB und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth.

Dieses stellt auf Ihren Antrag

  • das Vorliegen einer Behinderung und
  • den Grad der Behinderung (GdB) sowie u. U. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest,

sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben. Bei Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50, erhalten Sie auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.

 

Onlineanträge Schwerbehinderung

Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung
Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

 

Anträge im pdf-Format

Die Anträge zum Download und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zentrum Bayern Familie und Soziales - Antrag.

 

Nachteilsausgleich und Rechte bei Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung sind im Alltag sowohl beruflich als auch privat oft benachteiligt. Betroffene Personen können daher Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Hierfür gibt es Regelungen in Bereichen “Arbeitsleben”, “Steuern” sowie auch “Verkehr und Mobilität”.

Ausführliche Informationen und Hilfen dazu entnehmen Sie bitte auf der Website des Zentrum Bayern Familie und Soziales - Menschen mit Behinderung.

Befreiung von der Hundesteuer

Auszug aus der Hundesteuersatzung der Stadt Forchheim:

“…Hunde, deren Halter im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „Bl“, „Gl“ oder „H“ ist. Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Folgen der Schwerbehinderung zu mildern. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. …”

Euroschlüssel

Der Euroschlüssel ist ein spezieller Schlüssel, der in vielen europäischen Ländern Zugang zu behindertengerechten Toiletten ermöglicht. Diese Toiletten sind häufig in öffentlichen Bereichen wie Bahnhöfen, Einkaufszentren, Restaurants und anderen Einrichtungen zu finden und sind mit einem Euroschloss ausgestattet.

Der Euroschlüssel ermöglicht es Menschen mit körperlichen Einschränkungen, diese Toiletten barrierefrei zu nutzen, da der Zugang zu diesen oft nur mit dem Schlüssel möglich ist, um Missbrauch zu verhindern. Der Euroschlüssel ist in vielen Ländern Europas gültig.
 

Wer ist bezugsberechtigt?

Den Schlüssel können ausschließlich Personen erhalten, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind.

Der deutsche Schwerbehindertenausweis gilt als Berechtigung, wenn

  • das Merkzeichen: aG, B, H, oder BL
  • oder das Merkzeichen G und der GdB ab 70 und aufwärts enthalten ist.

Zu diesem Pesonenkreis gehören in der Regel:

  • schwer/ außergewöhnlich Gehbehinderte
  • Rollstuhlfahrer
  • Blinde
  • Sehbehinderte
  • Schwerbehinderte, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine Hilfsperson brauchen

Mit einem ärztlichen Nachweis sind auch berechtigt:

  • Stomaträger
  • Personen mit Multipler Sklerose
  • Menschen mit Morbus Crohn
  • Colitis ulcerosa Erkrankte
  • Menschen mit chronischer Blasen-/Darmerkrankung.

 

Wo erhalte ich den Euroschlüssel?

Der Euroschlüssel wird vom Darmstädter Verein Club Behinderter und ihrer Freunde, Darmstadt und Umgebung e. V. (CBF) deutschland- und europaweit vertrieben.

Leichte Sprache

Einige Infos gibt es auf dieser Internet-Seite auch in Leichter Sprache.

Barrierefreies Bauen

Die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer bietet individuelle Beratung für ein barrierefreies Leben. Sie unterhält Beratungsstellen an 18 Standorten in Bayern, darunter in Nürnberg und Bayreuth.

Auf der Website der Beratungsstelle Barrierefreiheit finden Sie dazu alle Informationen: Beratungsstelle Barrierefreiheit - Bayerische Architektenkammer.
 

Rechtsgrundlagen

Art. 48 Bayerische Bauordnung