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Bürgerbegehren & Bürgerentscheide

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat in seiner Sitzung vom 22.12.2016 eine Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beschlossen. Die genannte Satzung erlässt die Große Kreisstadt Forchheim auf Grund des Art. 23 Satz 1 und des Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).

Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Forchheim Nr. 01/2017 vom 20.01.2017 veröffentlicht. Sie trat am Tage nach dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Er bietet der Bürgerschaft die Möglichkeit zur politischen Mitbestimmung. Die Bürgerschaft kann entweder auf eigene Initiative oder durch Initiative des Stadtrats hin mit einem Bürgerentscheid selbst abstimmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Thema alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt betrifft und im Entscheidungsbereich der Stadt Forchheim liegt.
 

Wie funktioniert ein Bürgerentscheid?

Einem Bürgerentscheid muss zunächst ein Bürgerbegehren vorausgehen. Dieses muss bei der Stadt Forchheim eingereicht werden und eine mit JA oder NEIN zu entscheidende Fragestellung, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein. Der Stadtrat entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.

Beim Bürgerentscheid entscheiden Sie direkt über diese bestimmte Frage. Hier haben Sie die Möglichkeit mit JA oder NEIN abzustimmen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %, der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.


Auswirkungen eines erfolgreichen Bürgerentscheides

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses. Er kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.


Wann findet kein Bürgerentscheid statt?

Ein Bürgerentscheid findet nicht statt

  1. über die Rechtsstellung der künftigen ersten Bürgermeisterin oder des künftigen ersten Bürgermeisters,
  2. über Angelegenheiten, die Kraft Gesetzes dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin obliegen,
  3. über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung,
  4. über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Stadtbediensteten sowie
  5. über die Haushaltssatzung.