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Sie fragen - Wir antworten (FAQ)

Unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellen Anfragen an die Stadtverwaltung Forchheim. Wir informieren Sie hier über allgemeine Sachverhalte von öffentlichem Interesse. Diese haben wir für Sie nachfolgend zentral zusammengestellt.

Warum gibt es keine monatlichen Führungen durch die Rathausbaustelle?

Wir haben großes Verständnis dafür, dass viele Menschen in der Stadt daran interessiert sind, unsere Rathausbaustelle zu besichtigen, auch, um die Frage nach den Kosten zu verstehen. Leider ist es aber so, dass wir nicht kontinuierlich öffentliche Führungen anbieten können, sondern nur zu bestimmten, wenigen Terminen. Es handelt sich eben um eine große Baustelle, die aus Sicherheitsgründen für die Dauer der Führungen nicht weiterbetrieben werden kann. Würden wir den vielen, vielen Interessenten die Baustelle für Besichtigungen öffnen, könnten wir diese nicht weiterbetreiben. 

Für die Dauer solcher Führungen steht die Baustelle eben still, die ja auch unter Zeit- und Kostendruck steht. VHS-Kurse, die für alle in einem fairen Verfahren buchbar waren, boten deshalb in der Vergangenheit natürlich nur wenigen Glücklichen die Gelegenheit, Einblick zu bekommen. Um hier einen Ausgleich zu schaffen und auch die Öffentlichkeit mitzunehmen, bieten wir den Medien zu bestimmten Bauabschnitten an, die Baustelle zu sehen und sich stellvertretend die Öffentlichkeit zu informieren. Auch bemühen wir uns, im Forchheimer Stadtanzeiger mit Bild und Text zu berichten. 

Zusätzlich sind die monatlichen Sitzungen des Forchheimer Stadtrates im Rathaussanierungsauschuss öffentlich und können gerne besucht werden. Hier können Sie sich umfassend über den Baufortschritt und auch die Kosten informieren.

Wir werden in regelmäßigen Abständen wieder über die VHS eine Gelegenheit bieten, die Baustelle zu sehen. Wenn alles gut geht, wird das Historische Rathaus Ende 2026 fertig sein. Das „Haus der Begegnung“ wird dann allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt offenstehen. Eine Dokumentation der Baustelle in Form einer Ausstellung wird sicher folgen. 

Gibt es in der Stadt Forchheim einen Mietspiegel?

Für die Stadt Forchheim existiert kein behördlicher Mietspiegel. Daher sind diese Informationen in der Stadtverwaltung auch nicht erhältlich. 

Einschlägige Immobilienportale im Internet ermitteln mitunter dahingehende Schätzungen zur einer ortsüblichen Miete. Wir verweisen an solche Anlaufstellen.

Freilaufenlassen von Hunden in städtischen Grünanlagen: Was sind die rechtlichen Vorgaben?

Ich habe panische Angst vor Hunden: Viele Menschen lassen ihre Hunde frei ohne Leine laufen und die Hunde hören meist nicht. Zudem laufen die Hunde so kreuz und quer, dass Fahrradfahrerinnen und Radfahrer, Kinder und Joggerinnen oder Jogger Probleme haben unbeschadet vorbeizukommen.

Wie sind in Forchheim die rechtlichen Vorgaben und was sind meine Möglichkeiten mich dagegen zu wehren?

Laut Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) der Großen Kreisstadt Forchheim vom 01.07.1974 haben sich die Benützerinnen und Benutzer in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, wesentlich behindert oder belästigt wird. Ausdrücklich untersagt ist das Freilaufenlassen von Hunden in städtischen Grünanlagen. Hierauf weisen auch Schilder über das Verhalten in den Grünanlagen hin. Eine Nichteinhaltung ist mit einem Zwangsgeld behaftet.

Zuwiderhandlungen können an das Ordnungsamt der Stadt Forchheim gemeldet werden.

Die Leinenpflicht besteht in allen Grünanlagen in Forchheim - aber nicht generell im Stadtgebiet.

Stadtbäume: Wie können Stadtbäume vor den Hinterlassenschaften von Hunden geschützt werden?

In der Stadt Forchheim stehen viele alte Bäume. Doch wie können diese vor den Hinterlassenschaften von Hunden geschützt werden?

Leider lässt sich nicht viel dagegen ausrichten, dass sich Hunde auch im Bereich unserer Stadtbäume erleichtern. Besonders bei den großen alten Bäumen gehen wir aber davon aus, dass sie diese Belastung verkraften und dennoch gesund bleiben. Bei jungen, empfindlicheren Bäumen sorgt unser Gartenamt dafür, dass durch Schutzverkleidungen und einen „Gießrand“ aus Kunststoff die Hunde ferngehalten werden können.

Grundsätzlich appellieren wir an die Hundehalterinnen und Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entfernen und im dafür vorgesehenen Hundebeutelabfalleimer zu entsorgen.

Sollten Sie die Aufstellung eines weiteren Hundebeutelspenders in Ihrer Straße wünschen, bitten wir Sie, sich per E-Mail an unser Bürgerpostfach zu wenden.

Straßenbeleuchtung: Wann und wie lange ist die Straßenbeleuchtung in der Stadt Forchheim an?

Es gibt keine fixe Uhrzeit für das Ein- oder Abschalten der Straßenbeleuchtung. In den Trafostationen der Stadtwerke, die die Straßenbeleuchtung mit Strom versorgen, sind Dämmerungsschalte, die auf die Helligkeit reagieren. Es ist also von der Helligkeit/ Dunkelheit abhängig, wann die Beleuchtung an und ausgeht. Die Beleuchtung so eingestellt, das sie erst bei ziemlicher Dunkelheit einschaltet und bei den ersten Strahlen früh wieder ausgeht. Dies wurde veranlasst, um Energie zu sparen.

Verkehrssituation in Tempo-30-Zonen

Eine Vielzahl von Fahrzeugen passiert unsere Wohnstraße, die in der 30er Zone liegt - nach meinem Eindruck mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Zudem wird die Straße von vielen Anwohnerinnen und Anwohner als Parkplatz benutzt, obwohl die allermeisten Anliegergrundstücke durchaus über eigene Parkplätze verfügen. Hierdurch wird die Fahrbahn nicht nur enger, sondern auch unübersichtlicher und viele Autos passieren diese Engstelle nicht etwa langsamer, sondern schneller, aus Sorge, es könnte ein Fahrzeug entgegenkommen.

Kann hier ein Einbahnstraßensystem unter Einbeziehung der parallel verlaufenden Wohnstraße eingeführt werden?
Kann man eine Parkausweispflicht einführen, um die Anwohnerinnen und zu bewegen, ihr Fahrzeug auf ihrem eigenen Grundstück abzustellen?

Die Schaffung von Anwohnerparkzonen ist per Stadtratsbeschluss auf die innerstädtischen Straßen, in denen ein sehr hoher Parkdruck herrscht, beschränkt. Darüber hinaus definiert auch die Straßenverkehrsordnung Grenzen und zeigt Voraussetzungen für die Anordnung von Bewohnerparkplätzen auf.

Hinweis: Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO: 
„… Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. ...“
Die Schilderung der Parkmöglichkeiten von Anwohnerinnen und Anwohner auf dem eigenen Grundstück macht deutlich, dass die Voraussetzungen im § 45 StVO nicht erfüllt sind.

Öffentlichen Parkmöglichkeiten stehen grundsätzlich allen Verkehrsbeteiligten frei zur Verfügung. Die Anordnung von Bewohnerparkplätzen ist kein zulässiges Mittel, um Bewohnerinnen oder Bewohner mittels Gebührenpflicht von den öffentlichen Parkplätzen fernzuhalten. 

Was die Schaffung eines Einbahnringes angeht, so wurde dies schon mehrfach geprüft: Die Stadtverwaltung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einbahnregelung dieses Ausmaßes in einem Wohngebiet schon an der voraussehbaren mangelnden Akzeptanz scheitern wird. Des Weiteren wird der Gesamtverkehr sich dadurch kaum verringern, sondern lediglich die Fahrtrichtung verändern. Durch eine Einbahnregelung vermindert sich weder die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, noch die der Verkehrsbeteiligten, die diese Straßen als Anbindung zu den hinterliegenden Straßen benutzen. Ferner wird sich die aktuell zur Förderung des Radverkehrs geforderte Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrende gegen die Einbahnrichtung sehr schwierig umsetzbar sein.
Nicht zuletzt verweisen wir hier auch auf die je nach Lage der Anwesen in einem solchen Ring längeren täglichen Fahrtstrecken und die dadurch entstehenden Belastungen – auch für die Umwelt - hin.

Die Vermutung, dass parkende Autos zu einer Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit führen, stimmt so nicht. Parkende Autos bewirken genau das Gegenteil und sind ein probates Mittel zur Reduzierung des Geschwindigkeitsniveaus auf gegenläufigen Straßen. Eine Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus ist wohl eher bei einer Einbahnregelung zu erwarten, da Verkehrsbeteiligten dann keinen Gegenverkehr haben und auch nicht erwarten müssen.

Welche Maßnahmen erfolgen auf dem Grundstück Hutstraße, Fl.Nr. 563/1, Gemarkung Reuth?

Auf dem Grundstück Hutstraße, Fl.Nr. 563/1, Gemarkung Reuth wird künftig eine Teilfläche für die Zwischenlagerung von Erdhaushub für das Bauvorhaben zur Erweiterung der Schule in Reuth verwendet. Die an der landwirtschaftlichen Fläche an der Hutstraße vorgenommen Maßnahmen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „KiTa Reuth“!

Grundstück Hutstraße, Fl.Nr. 563/1, Gemarkung Reuth 

Derzeit wird die Grundstücksfläche für die Beprobung des Erdaushubes für das Bauvorhaben Erweiterung der Schule Reuth verwendet, da auf dem vorhandenenSchulgrundstück keine geeignete Fläche zur Verfügung steht.

Der Erdaushub wird Ende September 2023 auf dem Grundstück auf der Hut zur Beprobung zwischengelagert und danach wieder entfernt. Um eine Kontamination mit gegebenenfalls belastetstem Aushub zu vermeiden wurde vorab der Oberboden des Grundstücks abgeschoben. Dies wurde mit dem Landratsamt Forchheim (Immissionsschutzbehörde) vorab abgestimmt.

Für das Bauvorhaben selbst, also der „Zwischenlagerung von Erdaushub“ ist bereits ein Bauantrag gestellt. Es wird ausdrücklich erklärt, dass keine weiteren Baumaßnahmen zur Errichtung der temporären Lagerfläche vor Erteilung der entsprechenden baulichen Genehmigung durchgeführt werden. Über das Vorhaben ist auch die Regierung von Oberfranken informiert.

Art. 9 Abs. 3 BayBO schreibt vor, dass bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben der Bauherr an der Baustelle ein Schild anzubringen hat. Diese „Bautafel“ soll die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten. 
Mit dem oben genannten Bauvorhaben "Zwischenlagerung von Erdhaushub" wurde noch nicht begonnen. 
Eine Vorabinformation vor den Baubeginn fordert das Gesetz nicht. Die Norm ist auch nicht unmittelbar drittschützend. Das heißt, Dritte haben keinen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde tätig wird und das Aufstellen einer Bautafel verlangt.
Unabhängig davon besteht hierzu auch keine Veranlassung, da die Stadt Forchheim, sobald mit dem eigentlichen Bauvorhaben begonnen wird, rechtzeitig eine Bautafel anbringt.

Bauvorhaben „KiTa Reuth“

Die auf dem bezeichneten Grundstück (landwirtschaftliche Fläche an der Hutstraße, Fl.Nr. 563/1, Gem. Reuth)  vorgenommen Maßnahmen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „KiTa Reuth“! Der Planungs- und Umweltausschusses des Forchheimer Stadtrats fasste in seiner Sitzung vom 07.02.2023 einen Aufstellungsbeschluss (Link zum Ratsinformationssystem der Stadt Forchheim: Sitzung des Planungs-und Umweltausschusses von 07.02.23 ) Für die Aufstellung/Änderung der Bauleitpläne wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Eingaben der Bürgerschaft werden derzeit von der Stadtverwaltung ausgewertet und dem Stadtrat der Stadt Forchheim anschließend zur Abwägung vorgelegt. Beim Bauantragsverfahren findet eine Nachbarbeteiligung statt.
Damit ist eine umfangreiche Information der Bürger vorgenommen worden.

Die geplante Kindertagestätte dient dem Allgemeinwohl und der Versorgung des Stadtteils Reuth mit Kinderkrippen- und Kindergartenplätzen. Die derzeitigen Prognosen und die aktuellen Krippen- und Kindergartenanmeldungen zeigen, dass in der Stadt Forchheim ein starker Zuwachs von Betreuungsplätzen zu verzeichnen ist. Nachdem im Stadtteil Reuth ca. 260 neue Wohneinheiten geschaffen wurden, steigt der Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen weiter an. Die Stadt Forchheim möchte dafür Sorge tragen, dass baldmöglichst ein Angebot für die Kinder bereitsteht – dieses Ziel hat Priorität!


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Stadtsprecherin (Leitung)

Frau Kurth
09191 714-213
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