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Neue Parkregelung für E-Autos ab 01. April 2025

Mehrere parkende Autos am Forchheimer Rathausplatz. Im Hintergrund ein typisch fränkisches Fachwerkensemble und ein Kirchturm
©Stadt Forchheim/Sandra Böhm
  • Pressemitteilung

Was ist dabei zu beachten?

Durch eine Änderung der bayernweit gültigen Zuständigkeitsverordnung ab 01. April 2025 dürfen alle elektrisch betriebenen Fahrzeuge mit einem „E“ am Ende des Kennzeichens auf allen öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken. Die Regelung gilt auf allen Parkplätzen im öffentlichen Raum, an denen an Parkscheinautomaten ein Ticket gelöst werden muss.

Die Verkehrsüberwachung der Stadt Forchheim teilt mit, dass es dabei aber unbedingt Verschiedenes zu beachten gibt:

  • Diese Regelung gilt nicht in Parkhäusern oder auf sonstigen privaten Flächen.
  • E-Fahrzeuge, die diese Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, müssen beim Parken unbedingt eine entsprechend auf den Parkbeginn eingestellte Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen.
  • Soweit auf öffentlichen Parkplätzen eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden. Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.
    Das bedeutet, eine angeordnete Höchstparkdauer von z. B. einer oder zwei Stunden gilt - auch für das E-Fahrzeug! Die Parkzeit darf nicht auf 3 Stunden ausgedehnt werden.