Veranstaltungsanzeige stellen
Wer eine öffentliche Veranstaltung (z. B. Tanzveranstaltung, Faschingsball, Karaoke-Show, Musikdarbietung u. ä.) durchführen will, muss dies dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung anzeigen. Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung vorliegen.
Dies ist grundsätzlich gebührenfrei.
Wird die Anzeige jedoch nicht fristgerecht vorgelegt, wird die Veranstaltung automatisch genehmigungs- und gebührenpflichtig (mindestens 25 € ).
Wird die Anzeige fristgerecht vorgelegt, jedoch seitens des Ordnungsamtes Anordnungen (Auflagen) erlassen, werden Gebühren i.H.v. mindestens 20 € fällig.
Anordnungen bzw. Auflagen können erlassen werden, wenn sie zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheinen.
Hinweis:
Werden bei der Veranstaltung alkoholische Getränke verkauft, ist eine gaststättenrechtliche Gestattung erforderlich.
Es sei denn, die Veranstaltung findet in konzessionierten Räumen einer Gaststätte statt und die Bewirtung erfolgt durch den Wirt selbst.
Die Erstattung der Anzeige entbindet jedoch nicht von der Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorschriften (z. B. Einhaltung der Ruhezeiten, Schutz von Sonn- und Feiertagen)
Veranstaltung auf öffentlichem Grund
Für die Durchführung einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 StVO (z.B. Martins-/Laternenumzug, Kirchweihumzug, Baumtransport, Straßenfeste etc.) ist ebenfalls ein Antrag mit genauem Streckenverlauf, bzw. der genutzten Flächen zu stellen.
Dazu ist die Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz vorzulegen.
Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 20 - 30 €.