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Sondernutzung bzw. Durchführung einer Veranstaltung

Ihr Antrag muss rechtzeitig vorher gestellt werden. Rechtzeitig heißt, dass der Antrag mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist.
Bei neuen Veranstaltungen muss bereits drei Monate vorher eine mündliche Voranfrage gestellt werden.

Hier finden Sie das Formular Durchführung einer Veranstaltung

Sondernutzung - Durchführung einer Wallfahrt

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn mit dem Vordruck zu stellen.

Hier finden Sie das Formular Durchführung einer Wallfahrt

Sondernutzung - Lagerung bzw. Abstellen von Containern, Geräten, Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten etc. auf öffentlichem Grund

Der Antrag ist mindestens 10 Werktage (Mo.-Fr.) vor Beginn zu stellen.

Hier finden Sie das Antragsformular zur Sondernutzung Lagerung bzw. Abstellen von Containern, Geräten, Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten etc. auf öffentlichem Grund

Sondernutzung; Benutzung öffentlicher Gemeindestraßen

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch" ein.

Jede, über den Gemeingebrauch hinaus gehende, Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Infoständen zu gewerblichen, politischen sowie gemeinnützigen Zwecken, zum Aufstellen von Warenständern, Werbeständern, Beachflags oder von Tischen und Stühlen vor Gaststätten (Dauersondernutzung).

Anträge auf Sondernutzung

Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch.
Das Verteilen von Flyern, die der Wirtschaftswerbung dienen ist kostenpflichtig.

Fristen:
Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein. Eine rechtzeitige Antragstellung unter Angabe der genauen Örtlichkeit (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.