Alle sorgeberechtigten Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihrem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Vornamen:
- Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies auch beabsichtigen.
- Als Vornamen können Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
- Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt.
Familienname:
- Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.