Namen ändern lassen
Im Standesamt können Namensänderungen familienrechtlicher Art entgegengenommen werden.
Hierunter fallen:
- Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung
- nachträgliche Erklärungen zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügen des Geburtsnamens odes des zur Zeit der Eheschließung geführten Namens sowie Widerruf dieser Erklärung
- Wiederannahme eines früheren Namens bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod
- Erklärung über die Angleichung von Namen gemäß Art. 47 EGBGB
- Namenserklärungen von Aussiedlern gemäß § 94 BVFG
bei Kindern
- der Elternteil, welchem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.
- sind Sie Elternteil, welchem die elterliche Sorge allein zusteht, können Sie ihrem*Ihrer Ehegatt*in, der*die nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen seinen*ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Diese Möglichkeit besteht nunmehr auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Beschluss Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 30.01.2001).