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Hundesteuer: Hund anmelden oder abmelden

Sie haben einen Hund erworben oder Sie sind bereits Hundehalter und legen sich einen weiteren Hund zu? Sie sind Hundehalter und wechseln den Wohnsitz nach Forchheim?

Steuerpflicht

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der kommunalen Hundesteuersatzung der Großen Kreisstadt Forchheim geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht unverzüglich nach Erhalt/Erwerb des Hundes vor,

  • wenn der Hund älter als vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes

Die Steuerschuld wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

  • Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
  • Die  Steuerpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Hund, welcher drei aufeinanderfolgende Kalendermonate im Stadtgebiet wohnhaft war, zu mindestens einem Zeitpunkt in diesem Zeitraum den vierten Lebensmonat erreicht hat.

Nach der Anmeldung des Hundes erhalten Sie eine Hundesteuermarke, die der Hund außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres Grundbesitzes stets tragen muss. Die Hundesteuermarke müssen Sie bei der Abmeldung des Hundes wieder abgeben.

Bitte melden Sie Ihren Hund unverzüglich bei der Stadt ab, wenn Sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft haben, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn Sie aus der Stadt weggezogen sind.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so müssen Sie das der Stadt unverzüglich anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen oder Meldungen wenden Sie sich bitte an das Steueramt

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim über die Erhebung einer Hundesteuer in der zurzeit geltenden Fassung beträgt die Steuer im Jahr ab 20.03.2012:

  • für den ersten Hund: 80 €
  • für den zweiten Hund: 100 €
  • für jeden weiteren Hund: 120 €

Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt:

  • für jeden Kampfhund: 800 €

Was passiert, wenn ich meinen Hund nicht anmelde?

Nach  Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  2. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
  3. einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke laufen lässt;
  4. die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.

Rechtsgrundlage

Die Hundesteuersatzung der Großen Kreisstadt Forchheim finden Sie rechts im Downloadbereich.

Anträge und Formulare

Formular (PDF): Hund anmelden 
Formular (PDF): Hund abmelden

Verwendung der Einnahmen

Die Hundesteuer wird nicht zur Beseitigung von Hundekot verwendet. Hundehalter sind verpflichtet, den Schmutz Ihres Tieres selbst zu entfernen. Die Einnahmen aus der Hundesteuer dienen wie andere Gemeindesteuern auch der Finanzierung von Dienstleistungen und Investitionen der Großen Kreisstadt Forchheim für alle Forchheimer Bürger*innen.

Verlust oder Beschädigung der Hundesteuermarke

Wenn Sie die Steuermarke Ihres Hundes verloren haben oder diese beschädigt wurde, müssen Sie eine Ersatz-Marke beantragen.

Weiterführende Informationen

Hundeauslauf in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet:

  • Rechtsgrundlage - Grünanlagensatzung der Großen Kreisstadt Forchheim vom 01.07.1974 § 2 (2) Nr. 10 und Nr. 12

Tierheim Forchheim

Hier geht es zur Seite des Forchheimer Tierheims.


Kampfhunde

"Kampfhunde" sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist.

"Kampfhunde" werden in zwei Kategorien aufgeteilt:

  • Die Haltung der Tiere der Kategorie 1 ist immer erlaubnispflichtig. Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies kann beispielsweise die Bewachung eines gefährdeten Besitztums sein. Reine Liebhaberei begründet dieses Interesse nicht. Die Hundehaltung ist an zahlreiche Auflagen und Bedingungen gebunden. Wenn Sie die Anschaffung eines Kategorie 1 Kampfhundes beabsichtigen, müssen Sie sich vorher mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen. Die Haltung ohne Erlaubnis wird mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet.
  • Tiere der Kategorie 2 gelten so lange als "Kampfhund" bis der Halter den Nachweis erbringt, dass von dem Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit ausgeht. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen. Stellt das Gutachten fest, dass keine Kampfhundeigenschaften vorliegen, erteilt das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Negativzeugnis. Das Sachverständigengutachten kann erst erstellt werden, wenn der Hund die Geschlechtsreife erlangt hat (ca. 1 Jahr). Für jüngere Tiere wird ein vorläufiges Negativzeugnis erstellt.

Diese Bedingungen gelten auch für Kreuzungen (Mischlinge) dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen, sowie im Einzelfall auch für Hunde, die aufgrund ihrer Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzen.

Anträge auf Erteilung einer Halteerlaubnis, eines (vorläufigen) Negativzeugnisses

Die Anträge können formlos gestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • Halteerlaubnis: bis 400 €
  • Negativzeugnis: 50 € (ggf. Auflagenbescheid 50 €)
  • Vorläufiges Negativzeugnis: 50 €

Auskunft über Kampfhunde und Hunde mit gesteigerter Aggressivität in Forchheim

In Forchheim gibt es (Stand 2023) 24 Hunde, die nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit unter den Abs. 2 fallen.

Bei den Kategorie-2-Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dies erfolgt durch Vorlage eines Gutachtens, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt sein muss. Stellt das Gutachten keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit fest, wird für den Hund ein Negativzeugnis ausgestellt. Kann das Gutachten dies nicht bestätigen wird der Hund erlaubnispflichtig und kann in Bayern nicht gehalten werden.

Was geschieht nach einer Vorfallsmeldung?

Bei gemeldeten konkreten Vorfällen wird ein Verwaltungsverfahren begonnen. In einem solchen Verfahren wird der Vorfall von unserer Behörde durch Einholung von Zeugenaussagen, Anforderung Stellungnahme Polizeidiensthundeführer, Aufforderung Vorlage Sachverständigengutachten, Vorlage Nachweis Abstammung, Nachweis über die tierärztliche Versorgung eines anderen verletzten Tieres etc. überprüft. Der Verursacher wird in diesem Verfahren zu dem Vorfall durch eine Anhörung gehört.

Wie läuft eine Begutachtung ab?

Wie eine Begutachtung abläuft, ist direkt bei einem Gutachter zu erfragen. Sollte es sich um einen Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren handeln ist der Hund erlaubnispflichtig und darf nicht in Bayern gehalten werden. Der Hund muss abgegeben werden.

Die Sicherheitsbehörde hat die Möglichkeit, Einzelfallanordnungen zur Haltung eines Hundes zu erlassen wie z.B. Anleinpflicht, Maulkorb, Anordnung Besuch einer Hundeschule, Begrenzung Anzahl der gehaltenen Hunde bzw. der ausgeführten Hunde (Gefahren die vom Rudel ausgehen), Vermeiden von bestimmen Orten, wonach sich aufgrund des Revierverhaltens des Hundes bereits zu mehreren Vorfällen gekommen ist, Anordnung von Sterilisation/Kastration bei gleichgeschlechtlichen Hunden etc. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an, welches Mittel hier geeignete, erforderlich und angemessen ist.