Halten von gefährlichen Tieren einer wild lebenden Art
Wer gefährliche Tiere einer wild lebenden Art halten will, braucht die Erlaubnis der Kommune.
Die Palette dieser Tiere ist sehr weit gespannt; es kann sich um Raubkatzen, Schlangen, Spinnen, Skorpione u. a. handeln. Die Erteilung einer Erlaubnis ist abhängig vom Einzelfall; das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung muss unter Beteiligung der Fachbehörden (z. B. Veterinäramt, Naturschutzbehörde) eine Begutachtung vornehmen.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind
- die persönliche Zuverlässigkeit des*der Antragsteller*in; zum Nachweis ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses notwendig;
- ein berechtigtes Interesse an der Tierhaltung;
- die nötige Sachkunde;
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung;
- die Unterbringung des Tieres in geeigneten Räumlichkeiten, so dass keine Gefahr für Gesundheit, Leben, Eigentum oder Besitz insbesondere für Nachbarn von der Tierhaltung ausgehen kann.
Die Haltung eines gefährlichen Tieres ohne Erlaubnis wird mit Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet.
Hinweis:
Auch wenn Sie wissen (oder zu wissen glauben!), dass Ihr Tier nicht gefährlich ist, sollten Sie vorher mit dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dem Veterinäramt beim Landratsamt Forchheim sprechen.
Auch für nicht gefährliche Tiere bestehen i.d.R. artenschutzrechtliche Auflagen.
Kosten:
Abhängig vom Einzelfall bis 400 €.