Beglaubigungen
Beglaubigung von Dokumenten
Im Einwohnermeldeamt werden Abschriften bzw. Ablichtungen von Urkunden bzw. Schriftstücken amtlich beglaubigt, die
- die Stadt selbst ausgestellt hat oder
- von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurden oder
- deren Abschrift bzw. Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird
Bei der Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen sind grundsätzlich die Originale mitzubringen.
Hinweis:
Ausländische Urkunden müssen von einem/einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer/-in in deutscher Sprache übersetzt sein und im Original vorliegen.
Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch) dürfen nicht beglaubigt werden. Hier muss stets vom jeweilig zuständigen Standesamt eine neue Urkunde angefordert werden.
Beglaubigt werden ebenfalls nicht: Dokumente die in einem privatrechtlichen Zusammenhang stehen oder wenn die Erteilung einer beglaubigten Abschrift ausschließlich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Beglaubigung von Unterschriften
Die Meldebehörde ist befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.
Eine Beglaubigung einer Unterschrift bzw. Handzeichens kann nur dann erfolgen, wenn diese in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wurde. Der Antragsteller hat sich durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
Hinweis:
Die Unterschrift des Vollmachtgebers auf einer Vorsorgevollmacht wird von der Betreuungsstelle des Landratsamts Forchheim beglaubigt.
Beglaubigt werden ebenfalls nicht: Unterschriften die in einem privatrechtlichen Zusammenhang stehen oder wenn die Erteilung einer beglaubigten Unterschrift ausschließlich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Gebühren:
5 €
Werden mehrere gleichlautende Abschriften gleichzeitig beglaubigt, so kann die Gebühr je Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.
Beglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei (die entsprechende Anforderung bitte mitbringen).