Wegen der dabei entstehenden Gefahren durch jagdliches Schießen und freilaufende Hunde ist das Betreten der gesperrten Bereiche des Stadtwaldes an diesen Tagen von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach Art. 33, Absatz 3, Bayerisches Naturschutzgesetz verboten. Auch jegliches Aufarbeiten oder Abfahren von Holz ist damit in dieser Zeit dort untersagt.
Die Bevölkerung wird gebeten, die entsprechenden Absperrungen zu respektieren.