Schon Ende Juni hatte ein Steuerpflichtiger der Stadt eine Steuerrückerstattung von ca. 19,5 Mio. Euro bekanntgegeben. Die nun vorherrschende Differenz setzt sich aus mehreren Beträgen zusammen, die nicht mitgeteilt wurden und somit bisher nicht bekannt waren.
Finanzbürgermeister Udo Schönfelder hatte Ende Februar 2024 zusammen mit Kämmerin Sonja Kohlmann-Huberth für die Beratungen mit auf den Weg gegeben, den Fokus auf die Pflichtaufgaben zu legen und in anderen Bereichen möglichst zu kürzen um die Verschuldung möglichst in vertretbaren Grenzen zu halten und die notwendigen Investitionen für kommunale Pflichtaufgaben stemmen zu können. Der daraus resultierende Haushalt, der aktuell erst im September von der Aufsichtsbehörde des Landratsamtes genehmigt wurde, wurde immerhin einstimmig verabschiedet.
Grundsätzlich gilt: Öffentliche Gebietskörperschaften wie z.B. die Stadt Forchheim können nicht insolvent gehen, das ist gesetzlich nicht möglich. Als gesamtstaatliche Haftungsgemeinschaft stehen Bund, Länder und Kommunen im Krisenfall füreinander ein. Als öffentliche Dienstleisterin für alle Menschen im Stadtgebiet leistet die Stadt Forchheim Daseinsvorsorge – das heißt, alle Pflichtaufgaben für die Bürger*innen werden von der Stadtverwaltung weiterhin verlässlich erfüllt.
Den aktuellen - damals nicht vorhersehbaren - Einbruch auf der Einnahmeseite kommentierte Schönfelder nun im September-Finanzausschuss mit den Worten: „Uns steht das Wasser finanziell nicht nur bis zum Hals!“ Er appellierte im Finanzausschuss an alle Stadträte fraktions- und parteiübergreifend um eine gemeinsame Kraftanstrengung um der Krise zu begegnen. Es gebe keine Denkverbote bei den Einsparvorschlägen.
Schon auf die erste Nachricht hin beschloss der Stadtrat bereits im Juli eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 26 KommHV-Doppik. Oberbürgermeister Dr. Uwe Kirschstein ordnete als dringliche Anordnung weitergehende Maßnahmen an: Die beschlossenen Ansätze bleiben weiterhin im Ergebnishaushalt um 10 % und im Investitionshaushalt um 20% gesperrt. Alle Ausgaben, die diese reduzierten Ansätze überschreiten, sind im Einzelfall zu begründen und werden durch die Kämmerei freigegeben. Grundlage für die Freigabe sollen dabei die Vorgaben der vorläufigen Haushalsführung gem. Art. 69 Abs. 1 GO in einer strengen Auslegung bilden, damit eine strenge Haushaltsdisziplin eingehalten werden kann. Das bedeutet, dass Ausgaben von der Stadtverwaltung nur dann getätigt werden, wenn:
1. sie rechtlich verpflichtet ist (z. B. ein Vertragsverhältnis besteht)
2. die Ausgabe für die Weiterführung der Aufgaben zwingend erforderlich und diese unaufschiebbar ist (z. B. sicherheitsrelevant, Abwehr einer akuten Gefahr oder Substanzgefährdung)
3. bei Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Investitionshaushalts im Haushaltsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren (z.B. Fortsetzungsmaßnahmen oder die Maßnahme bereits physisch begonnen wurde), d. h. es dürfen keine neuen Maßnahmen begonnen oder Beschaffungen getätigt werden.
Diese weitergehende Maßnahme gilt ab sofort und mindestens bis zur Genehmigung einer noch vorzubereitenden Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024, längstens jedoch bis zur Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025. Erklärtes Ziel ist es, durch eine strenge Haushaltsdisziplin kurzfristig Zahlungsströme zu verlangsamen um notwendige Liquiditätsreserven zu erhalten und die Zahlungsfähigkeit der Stadt Forchheim zu sichern.