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Silvester-Feuerwerk in Forchheim: Das ist zu beachten

Für viele ist eine Silvesterfeier ohne traditionelles Feuerwerk nach wie vor nur halb so schön. Dafür gibt es gesetzliche Regeln:

Ein Feuerwerk am Nachthimmel.

Foto: ©Pixabay

Geböllert darf werden vom 31.12. 00:00 Uhr bis 01.01. 24:00 Uhr (§ 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz- 1. SprengV).

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

Aus diesem Grund ist auch das Böllern im Bereich des Rathauses und der Martinskirche per Gesetz verboten. Hier weist die Stadt Forchheim durch Schilder explizit auf dieses Verbot hin. (§ 23 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV).

Verkauf:

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (§ 21 Abs. 1 der 1. SprengV).

Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerk) erst ab dem 18. Lebensjahr (§ 23 Abs.2 Satz 2 der 1. SprengV).

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für andere Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen. Zugelassen sind nur Feuerwerkskörper mit einem offiziellen CE Kennzeichen mit ID (z.B. CE 0589) sowie einer Registriernummer (z.B. 0589-F2-0088).

Weiter muss angegeben sein: Die NEM (Nettoexplosivstoffmasse), eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache und der Name und die Adresse des Herstellers.

Das Ordnungsamt der Stadt Forchheim appelliert eindringlich:

Verwenden Sie nur in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper und verwenden Sie diese nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung. Verbotene nicht zugelassene Feuerwerkskörper können zu schlimmen Verletzungen, wie zum Beispiel Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen. Außerdem muss jeder, der mit nicht zugelassener Pyrotechnik angetroffen wird, mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechnen.