Begründung
Das Bauvorhaben war genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung bei der als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Großen Kreisstadt Forchheim beantragt. Der Bauantrag wurde von der unteren Bau-aufsichtsbehörde geprüft. Soweit geboten, wurden die zu beteiligenden Behörden gehört, Gutachten eingeholt und durch Rotstifteintrag in den Plänen oder Auflagen in den Beiblättern des Bescheides, auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Forderungen hingewiesen. Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens ist die Errichtung von insgesamt drei Werbeanlagen. Diese sollen straßen-seitig entlang der nördlichen Abseite des gegenständlichen Grundstückes, via der Bayreuther Straße, entstehen. Die Anlagen sind als beleuchtete Werbetafeln geplant. Die rechteckige Ansichtsfläche der einzelnen Werbetafeln kann plangemäß je mit ca. 3,56m x 2,52m beziffert werden. Die absolute Breite beträgt ca. 3,76m. Eine max. Höhe ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Diese ist daher vor Baubeginn der Unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Aufgrund der beiliegenden Fotomontage kann jedoch vermutet werden, dass die Höhe ein Maß von ca. 3,50m nicht überschreitet. Die Unter-konstruktion der Tafel selbst besteht aus Aluminium-Rohren, welche durch Stahlstützen im Mutter-boden verankert werden. Die Stahlstützen kragen dabei aus der Konstruktion aus. Die Beleucht-ungsmatrix ist am oberen Ende der Tafeln vorgesehen. Sie erstreckt sich auf eine Länge von ca. 3,52m und kragt dabei ca. 0,63m aus der Konstruktion aus. Die Beleuchtung selbst erfolgt mittels Leucht-stofflampen. Wie bereits erwähnt sollen die Tafeln straßenseitig erstellt werden. Der Abstand zwischen den Tafeln und dem westlichen Bestandsbau beträgt ca. 1,0m. Die Tafeln selbst sollen grenzständig errichtet werden. Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5/5-3, aus dem Jahre 2003. Dieser setzt auf dem gegenständlichen Grundstück ein Baurecht innerhalb von Baugrenzen fest. Das Vorhaben befindet sich zudem im Bereich eines festgesetzten Mischgebiets (MI) gemäß § 6 BauNVO. Die beiden westlichen Werbeanlagen befinden sich teils- oder vollständig außerhalb der Baugrenzen. Sie sollen abweichend von den Festsetzungen errichtet werden, es ist formal eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu beantragen. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen des gültigen Bebauungsplanes Nr. 5/5-2 sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig, es wurden im Geltungsbereich bisher auch keine vergleichbaren Befreiungen erteilt. Ein Präzedenzfall ist daher nicht erkennbar. Bei Errichtung der beiden Werbeanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen wird kein städtebaulicher Mehrwert erzielt bzw. erkannt. Die erforderlichen städtebaulichen Befreiungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen für die Errichtung der beiden Wer-beanlagen außerhalb der Baugrenzen nicht erteilt (Anmerkung: Es sei zudem erwähnt, dass der Antragsteller auch formal keine Befreiung für diesen Tatbestand beantragt hat). Die geplanten Werbe-anlagen befinden sich ebenso in unmittelbarer Nähe zu einer lichtsignal-geregelten Zufahrt mit Linksabbiegerstreifen und zu einem ebenfalls lichtsignalgeregelten Fußgängerübergang. Die beiden Anlagen selbst grenzen dabei unmittelbar an einen Signalgeber. Nach Einschätzung der zuständigen Verkehrsbehörden kann hier die notwendige Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlagen gemindert werden, weil durch die relativ große Dimension der Anlagen in Verbindung mit einer Beleuchtung die Texte oder Farben optisch besonders wirken. Auch die Häufung der Werbeanlagen an besagter Kreuzung wirkt sich nachteilig auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aus. Die Verkehrsbehörden stimmen der Errichtung der östlichen Werbeanlage jedoch unter Auflagen zu. Diese sind im entsprechenden Absatz einzeln aufgelistet. Die Zustimmung erfolgt jedoch insbesondere unter der Auflage, dass die Werbetafel nicht beleuchtet wird (auch keine selbstleuchtende Werbeanlage). Auf die Installation von Wechselwerbung oder Bildanzeigen muss daher verzichtet werden.
Die Große Kreisstadt Forchheim ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich (Art. 53 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 1 GrKrV) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Baugenehmigung konnte erteilt werden, da das Bauvorhaben keinen öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegensteht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wurden. (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 5 BayBO). Da zunächst nicht beurteilt werden kann, ob nicht nachträgliche Gründe eintreten, die eine Ablehnung des Antrages gerechtfertigt hätten, war die Werbeanlage nur in stets widerruflicher Weise zu genehmigen. Der Vorbehalt des Widerrufes ist gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz zulässig.
Rechtsgrundlagen
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekannt-machung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, Bauvorlagenver-ordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, Kos-tengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Ge-setzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2019 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung von Stellplätzen vom 11.02.2008 in der drit-ten Änderung vom 23.12.2016.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage am Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
i. A. gez. Kindler
Sachgebietsleiter
Bauordnung/Denkmalpflege