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Bekanntmachung: Planfeststellung für die Grunderneuerung der Fahrbahn und der Entwässerung der Bundesautobahn A73 "Bamberg – Nürnberg"

im Abschnitt nördlich AS Hirschaid bis nördlich AS Forchheim-Nord, von Bau-km 109m+575 bis Bau-km 121+603 (= Abschnitt 500, Station 4,990 bis Abschnitt 540, Station 6,606 der A 73), im Gebiet der Stadt Forchheim gemäß §§ 17 ff des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. Art. 72 ff des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Für das o.a. Bauvorhaben hat die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträger), Niederlassung Nordbayern, Außenstelle Bayreuth, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt.

  1. Gegenstand des Verfahrens ist im Wesentlichen die Erneuerung des Oberbaus der beiden Richtungsfahrbahnen der BAB A73 mit beidseitig symmetrischen Fahrbahnverbreiterungen sowie die Neuordnung der Streckenentwässerung mit Anlage acht neuer und der Ertüchtigung zweier bereits vorhandener Regenbehandlungsanlagen auf einem Streckenabschnitt von ca. 12 km. Aufgrund des Mengenüberschusses an Erdmaterial werden entlang der Strecke Erdwälle mit Lärmschutzwirkung geschüttet. Im Zusammenhang mit der Grunderneuerung stehen die Instandsetzung bzw. der Ersatzneubau von zwei Unterführungsbauwerken, 12 Überführungsbauwerke und 21 Graben- und Gewässerunterführungen, daneben die Erneuerung der technischen Ausstattung der Bundesautobahn. Die Maßnahme beginnt am südlichen Widerlager der Möstenbachtalbrücke bei Bau-km 109+575 und endet nördlich der AS Forchheim-Nord bei Bau-km 121+603. Dort erfolgt der Anschluss an den bereits ausgebauten Abschnitt der BAB A73.

    Die im Planungsabschnitt befindlichen Anschlussstellen werden in ihrer Lage bzw. im Hinblick auf die Knotenpunktgestaltung baulich nicht verändert. Es erfolgt - wie auch bei den von der Maßnahme unberührten PWC-Anlagen "Regnitztal-Ost" und "Regnitztal-West" - lediglich eine Angleichung der vorhandenen Rampen an den Fahrbahnquerschnitt der BAB A73. Die Fahrbahnquerneigung sowie die Breite der Richtungsfahrbahnen werden der aktuellen „Richtlinie zur Anlage von Autobahnen“ (RAA 2008) angepasst. Die Grunderneuerung erfolgt wieder 4-streifig, jedoch mit einer Breite von 12 m je Richtungsfahrbahn, Ein- und Ausfahrtbereiche werden auf 12,5 m ausgeweitet. In den Ein- und Ausfädelstreifen der Anschlussstellen und der PWC Anlage besitzen die Richtungsfahrbahnen der BAB bereits eine Fahrbahnbreite von 11,5 m, sodass in diesen Ab- schnitten eine Mehrbreite von lediglich 1 m erforderlich wird.
    Der bisherige Höhen- und Linienverlauf der Strecke bleibt unverändert und bewegt sich nahezu auf Bestandsniveau.
    Die vorhandenen Schutzeinrichtungen, Nothaltebuchten mit Notrufsäulen und die Beschilderung werden durch dem heutigen Stand der Technik entsprechende Einrichtungen ersetzt.
    Die Trasse der BAB A73 kreuzt die Schutzzone III der Wasserschutzgebiete "TB V, VI, VI und IX" der Eggolsheimer Gruppe und "StW Bamberg FB Stadtwald, Hirschaider Büsche" der Stadt Bamberg sowie die Schutzzonen II und III der Tiefbrunnen 2 und 3 des Wasserschutzgebietes "Seigendorf".

  2. Die Baumaßnahme erfolgt überwiegend auf Grundstücken der Bundesstraßenverwaltung. Es werden noch zusätzlich Teilflächen von einigen Privatgrundstücken dauerhaft in Anspruch genommen. Diese sollen erworben oder dinglich gesichert werden. Für die Baudurchführung werden als notwendiger seitlicher Arbeitsraum bzw. für die Baustelleneinrichtung vorübergehend ebenfalls Teilflächen aus Privatgrundstücken benötigt. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Hirschaid, Seigendorf, Altendorf, Buttenheim, Unterstürmig und Eggolsheim beansprucht. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Grunderwerbspläne und das Grunderwerbsverzeichnis (Nrn. 10.1 und 10.2) der aus- liegenden Planunterlagen verwiesen.

  3. Die Bauausführung erfolgt unter Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der A 73 und wird mit einer Bauzeit von ca. vier Jahren veranschlagt. Lediglich für den Abbruch der Unterführungsbauwerke eines öffentlichen Feld- und Waldweges bei Bau-km 110+643 und der Kreisstraße FO 1 und bei den Arbeiten im Bereich Ein- und Ausfahrten der Anschlussstellen muss mit Sperrungen der untergeordneten Straßen und Wege gerechnet werden.

  4. Als Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage 1 zum UVPG wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 9 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 5 UVPG). Die Grunderneuerung der Fahrbahn und der Entwässerung führt zu keinen erheblicheren Auswirkungen als der Bestand; die Auswirkungen während der Bauzeit sind örtlich und zeitlich begrenzt.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), liegt zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom

14. November 2022 bis einschließlich 13. Dezember 2022

beim Stadtbauamt Forchheim, Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim, Erdgeschoss – Vorraum Eingangsbereich - , während der Dienststunden

Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr und
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Daneben wird der Plan zeitgleich zur öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der Regierung von Oberfranken unter dem Link www.reg-ofr.de/pfs veröffentlicht. (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. § 1 Nr. 17, § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG).

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 27.12.2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Forchheim, Amt Bauen und Ordnung, Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim, Zimmer-Nr. 1 – Erdgeschoss – oder bei der Regierung von Oberfranken, 95444 Bayreuth, Ludwigstr. 20, Zimmer-Nr. K 219, erheben.

    Einwendungen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (Art. 3 a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) unter der E-Mail-Adresse stadt@forchheim.de oder poststelle@reg-ofr.bayern.de erhoben werden. Eine "einfache" E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur wahrt die Schriftform nicht und stellt keine rechtswirksame Einwendung dar. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

    Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 6 BayVwVfG).

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet o der in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.

  3. Die Regierung von Oberfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Satz 1 FStrG, § 5 Abs. 1 PlanSiG).

    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (Art. 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BayVwVfG). Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben – bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter – von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. als Vereinigung Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG der Erörterungstermin im Regierungsamtsblatt der Regierung von Oberfranken und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (Art. 73 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 1 BayVwVfG).

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG). Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 3. Abs. 2 Nrn. 1 und 4 und Abs. 3, Art. 68 BayVwVfG) entsprechend.

  4. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Nr. 3 Satz 5 der Bekanntmachung gilt entsprechend.

  7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

  8. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

  9. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Planfeststellungsbehörde kann die Daten an den Vorhabenträger und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und damit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht. Das Staatliche Bauamt Bayreuth als Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung der Regierung von Oberfranken (Datenschutzerklärung - Regierung von Oberfranken (bayern.de) .

gez.

Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister