Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung von 10.30 bis 11.00 Uhr besichtigt werden. An die Bevölkerung ergeht die Einladung, sich an der Versteigerung rege zu beteiligen.
Die Versteigerung der Gegenstände erfolgt ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel. Die Gegenstände werden "wie gesehen" versteigert. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird (§ 156 BGB).
Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden nicht (§ 312 BGB).