Begründung
Das Bauvorhaben war genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung bei der als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Großen Kreisstadt Forchheim beantragt. Der Bauantrag wurde von der unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft. Soweit geboten, wurden die zu beteiligenden Behörden gehört, Gutachten eingeholt und durch Rotstifteintrag in den Plänen oder Auflagen in den Beiblättern des Bescheides, auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Forderungen hingewiesen.
Die geplanten Maßnahmen sind in der Dachgeschossebene vorgesehen. So, soll im Osten die bestehende Dachloggia abgebaut werden. Die entsprechende Fläche soll durch eine neu errichtete Giebelwand in den Dachgeschosswohnflächen mit aufgenommen werden. Im Westen soll das bestehende Satteldach abgebrochen und durch ein Flachdach ersetzt wer-den. Die Flachdachflächen sollen ca. um die Hälfte als Dachterrasse realisiert werden. Die geplante Dachterrasse weist die Abmessungen L X T ca. 6,5 m X 3,48 m auf. Deren Zugang soll sowohl von einer Tür im Dachgeschoss durch einen 2,5 m breiten Durchgang als auch von einer neu geplanten Wendeltreppe im Süden erfolgen. Aufgrund der Hanglage des Grundstückes weist die geplante Treppe eine Höhe von ca. 6,5 m vom natürlichen Gelände auf. Als Absturzsicherung sind Edelstahlgeländer in einer Höhe von 1,0 m vorgesehen. Die Dachterrasse hält einen Abstand von 3 m von den westlichen Grundstücksgrenzen, so dass die notwendigen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO als nachgewiesen gelten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 4/8 vom 24.02.1982. Es handelt sich um ein Allgemeines Wohngebiet, der für das beplante Grundstuck Baurecht innerhalb festgesetzter Baugrenzen zulässt. Zusätzlich ist ein Garagenstandort an der westlichen Grundstücksgrenze, ebenfalls durch Baugrenzen festgesetzt. Die Wendeltreppe überschreitet die festgesetzten Baugrenzen der Garage in südlicher Richtung und der Terrassenbau, der Wohnhaus und Garage verbindet überschreitet die westliche Baugrenze des Wohnhauses, sowie die östliche Baugrenze der Garage. Die Dachterrassenfläche sind auf festgesetzten Garagenflächen geplant.
In der unmittelbaren Umgebung sind bereits verschiedenste Dachformen, auch Flachdächer mit Terrassen zu finden. Die überbaute Grundstücksfläche erhöht sich durch das Vorhaben minimal im zulässigen Bereich. Die erforderliche Befreiung kann somit aus städtebaulicher Sicht gewährt werden.
Gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist das gegenständliche Bauvorhaben in die Gebäudeklasse 1 einzuteilen.
Die Große Kreisstadt Forchheim ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich (Art. 53 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 1 GrKrV) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Die Baugenehmigung konnte erteilt werden, da das Bauvorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegensteht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wurden. (Art. 68 Abs. 1 BayBO). Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 5 BayBO).
Rechtsgrundlagen
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist,
Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2019 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung von Stellplätzen vom 11.02.2008 in der dritten Änderung vom 23.12.2016, Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage am Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
i. A. Kindler
Sachgebietsleiter
Bauordnung/Denkmalpflege