Die Große Kreisstadt Forchheim erlässt aufgrund der erhöhten Waldbrandgefahr und der anhaltenden Trockenheit nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 VVB folgende
Allgemeinverfügung:
- Während des Annafestes vom 22. Juli bis zum 02. August 2022 ist auf dem Festgelände abseits befestigter Wege und außerhalb konzessionierter Schankflächen der Kellerwaldgaststätten das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten.
- Für die vorstehende Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Hinweise:
1. Gemäß Art 17 Abs. 3 des Bayerischen Waldgesetzes darf im Wald in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
2. Ein Verstoß gegen die erlassene Anordnung kann mit Geldbuße geahndet werden.
Stadt Forchheim
Forchheim, den 20.07.2022
Backer
Amtsleiter