Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können von den Eigentümern der benachbarten Grundstücke während den allgemeinen Parteiverkehrszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Stadtbauamt, Birkenfelderstr. 4, 91301 Forchheim im Erdgeschoss eingesehen werden. Wir bitten Sie, bei geplanter Einsichtnahme die Bestimmungen zum Betreten der Amtsräume bezüglich der Corona-Pandemie zu beachten (www.forchheim.de).
Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt.
Gründe:
Das Bauvorhaben ist nach Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung bei der als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Großen Kreisstadt Forchheim beantragt (Art. 67 Abs. 1 BayBO). Der Bauantrag wurde von der technischen Abteilung der unterfertigten Behörde geprüft. Soweit geboten, wurden die gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO erinnerungsberech-tigten Behörden gehört, Gutachten eingeholt und durch Rotstifteintrag in den Plänen oder Auf-lagen in den Beiblättern des Bescheides auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Forderungen hingewiesen.
Gegenstand dieses Verfahrens ist der beantragte Umbau und die Generalsanierung des historischen Rathauses. Da es sich bei diesem Antrag um eine Tektur handelt, werden insbeson-dere die genehmigungspflichtigen Abänderungen betrachtet und baurechtlich bewertet. Eine besonders markante Änderung ist die Änderung der ursprünglich schrägen Fassadenverglasung des neuen zentralen Treppenhauses, zwischen dem Querbau und der Registratur, hin zu einer vertikalen Gliederung. Darüber hinaus wurde die WC-Anlage im Erdgeschoss der Registratur in das Untergeschoss verschoben. Die so neu gewonnene Fläche dient als Ausstellungsraum. Zur Flächenoptimierung soll zudem auf die internen Windfänge entlang der nördlichen Zugänge zum Rathausplatz verzichtet werden. Um die archäologischen Befunde des historischen Kellers für die Öffentlichkeit einsehbar zu gestalten, soll im südlichen Abschnitt der Markthalle ein Glasboden erstellt werden. Der Glasboden soll dabei nicht von der Markthalle abgetrennt werden, sondern begehbar sein. Des Weiteren soll der Veranstaltungsraum im 2. OG des Magistratsbaus, aufgrund der gestiegenen Nutzungsanforderungen, eine Lüftungsanlage erhalten. Die hierfür erforderlichen Anlagen sollen im 1. Dachgeschoss des Magistratsbaus, in einer separaten abgetrennten Lüftungszentrale, aufgestellt werden. Zusätzlich zu den zuvor bezeichneten Änderungen wurden noch weitere Grundrissoptimierungen und Anpassungen vorgenommen.
Nach Festlegung der in den Beiblättern aufgenommenen Auflagen und Bedingungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO) war das Baugesuch, nachdem es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zu genehmigen. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Die beteiligten Nachbarn, welche die Unterschrift auf den Bauvorlagen nicht geleistet hatten, erhalten eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt (Art. 66 Abs. 1 BayBO).
Die Große Kreisstadt Forchheim ist zum Erlass dieses Bescheids sachlich (Art. 53 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 1 GrKrV) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Rechtsgrundlagen:
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Ge-setzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Ok-tober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch Verordnung vom 1. Novem-ber 2019 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Ge-setzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung von Stellplätzen vom 11.02.2008 in der dritten Änderung vom 23.12.2016, Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl. S. 800, BayRS 2132-1-3-B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, Versammlungsstättenverordnung (VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 736, BayRS 2132-1-5-B), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische An-lagen (EltBauV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2132-1-8-B) ver-öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 8. Dezember 1997 (GVBl. S. 827) geändert worden ist, Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) vom 3. August 2001 (GVBl. S. 593, BayRS 2132-1-9-B), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) geändert worden ist, Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr in der Fassung vom Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009), Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR Stand 29.09.2005 zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 11.12.2015, Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtinie MLAR) Fassung 10.02.2015 (Redaktionsstand 05.04.2016).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einrei-chen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez. Kindler
Sachgebietsleiter
Bauordnung/Denkmalpflege