Gründe:
Das Bauvorhaben ist nach Art. 62 BayBO genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich die baurechtliche Genehmigung bei der als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Großen Kreisstadt Forchheim beantragt (Art. 67 Abs. 1 BayBO). Der Bauantrag wurde von der technischen Abteilung der unterfertigten Behörde geprüft. Soweit geboten, wurden die gemäß Art. 69 Abs. 1 BayBO erinnerungsberechtigten Behörden gehört, Gutachten eingeholt und durch Rotstifteintrag in den Plänen oder Auflagen in den Beiblättern des Bescheides auf die Einhaltung bestehender gesetzlicher Forderungen hingewiesen. Die Bauherrenschaft beantragt eine isolierte Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1/4-5.1. Das Baugrundstück befindet sich in der Zweibrückenstraße 15-25 in 91301 Forchheim, Flurnummer 2633, Gemarkung Forchheim.
Grund der beantragten Befreiung ist die Errichtung einer Einfriedung in Form eines Schiebetors. Dieses soll entlang der südöstlichen Zufahrt, gegenüber der Zweibrückenstraße, des gegenständlichen Baugrundes errichtet werden. Die Abmaße des Tores betragen 6,75m in der Breite und 1,80m in der Höhe. An gleicher Stelle befindet sich bereits ein bestehendes Tor, welches abgebrochen und gegen die neue Anlage ersetzt werden soll.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/4-5.1. Dieser setzt für den gegenständlichen Zugangsbereich auf der Südseite ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, zwischen der Zweibrücken- und der Schönbornstraße im Norden des Baufeldes fest, dass für die Allgemeinheit dinglich zu sichern ist. Da dieses Schiebetor diese Festsetzung einschränkt liegt somit ein Abweichungstatbestand vor.
Die gegenständliche Festsetzung entspricht jedoch nicht mehr den städtebaulichen Gegebenheiten. Das Baugrundstück wird vollständig durch das dort ansässige Unternehmen genutzt.
Eine Verbindung beider Straßen wird mit Verweis auf die zuvor begleitend eingereichte Anfrage (ANF-029/2022-FO) seitens der Stadtverwaltung nicht mehr fokussiert. Durch eine Befreiung von dieser Festsetzung werden daher die öffentlichen Belange nicht verletzt. Die Abweichung konnte daher erteilt werden.
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann daher die beantragte Befreiung dafür erteilt werden, dass eine Einfriedung in Form eines Schiebetors im Bereich eines öffentlichen Geh- und Fahrtrechtes errichtet werden kann.
Die Große Kreisstadt Forchheim ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich (Art. 53, 54 Bay-BO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV) und gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG örtlich zuständig.
Die beantragte Maßnahme ist gem. Art. 57 BayBO genehmigungsfrei. Es ist daher nur die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des für das Baugrundstück bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erforderlich.
Rechtsgrundlagen:
Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (BVBl 2007, S. 588. Garagen- und Stellplatzverordnung vom 26.05.2008 (GVBL S. 433), Baugesetzbuch §§ 29-39 (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl l S. 2141), Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.1.1993 (BGBl l S. 132) mit den jeweiligen Änderungen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 6 Abs. 1, 8, 13, 14 des Kostengesetzes i.d.F. vom 25.6.1969 (BayRS 2013-1-1-F), i.V.m. dem Kostenverzeichnis zum KG mit den jeweiligen Änderungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez. Kindler
Sachgebietsleiter
Bauordnung/Denkmalpflege