Verfügung
Die unter I. beschriebene Straßenfläche wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gem. Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.
Die Widmung gem. I. ist auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 22.02.2022 veranlasst. Straßenbaulastträger dieser Verkehrsflächen die Stadt Forchheim.
Die Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim wirksam.
Die Widmungsunterlagen können bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstraße 4, Zi.Nr. 101 im 1. OG, während der Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16, (Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth) erhoben werden.
Hinweis zur Rechtsmittelerklärung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Forchheim, den 18.03.2022
Stadt Forchheim
gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister