§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Großen Kreisstadt Forchheim an den Grundstücken der in § 2 bezeichneten Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Flächen:
a) Die Fläche zwischen der Bahnlinie Nürnberg-Bamberg und der Hainstraße (Teil der Fl.Nr.2527/0 Gemarkung Forchheim)
b) die Flächen 1959, 2527 (Teilfäche), 2527/9, 2527/16, 2527/17, 2527/47 der Gemarkung
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Flächen sind im anliegenden Lageplan Maßstab 1:2.000 abgegrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Werden innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung in Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Die Satzung wird während der allgemeinen Dienststunden im Referat 6 (Bauamt) der Großen Kreisstadt Forchheim, Birkenfelder Straße 4, für jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Satzung ist auch jederzeit online/digital auf der Homepage der Stadt Forchheim zur Einsicht bereitgestellt.
Forchheim 10.01.2022
STADT FORCHHEIM
gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister