Verfügung
Die unter I. beschriebene Straßenfläche wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gem.
Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.
Die Widmung gem. I. ist auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 23.02.2021 veranlasst.
Straßenbaulastträger dieser Verkehrsflächen ist die Stadt Forchheim.
Die Verfügung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der
Großen Kreisstadt Forchheim wirksam.
Die Widmungsunterlagen können bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstraße
4, Zi.Nr. 101 im 1. OG, während der Dienstzeiten Mo.-Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16,
(Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth), schriftlich, zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den
Schriftformsatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte
(Stadt Forchheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 22.06.2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diesen
Bescheid maßgeblichen Rechtsgebietes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtliche Wirkung! Nähere Information zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Hinweis:
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung mit den Planunterlagen ist gemäß Art. 27a
BayVwVfG auch auf der Internetseite der Stadt Forchheim unter folgendem Link abrufbar:
http://www.forchheim.de/content/aktuelles
Forchheim, den 01.04.2021
Stadt Forchheim
gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister