Die Änderung vom 14.12.2020 bezieht sich vor allem auf die Zahl der Teilnehmenden an Bestattungen: Diese bezieht sich auf den engsten Familienkreis: Hierunter verstehen sich Verwandte im ersten (Eltern, Kinder) und zweiten Grad (Geschwister, Großeltern, Enkel*innen), Verschwägerte (Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager) des*der Verstorbenen sowie Ehegatten/Lebenspartner*innen beziehungsweise nicht-eheliche Lebensgefährt*innen des Verstorbenen.
Darüber hinaus ist nur Personal der Gemeinde, das Personal des Bestattungsunternehmens, ein*e Organist*in und der*die Geistliche bzw. freie Redner*in in der Friedhofshalle zugelassen.
In den Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmendenzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht. Gemeindegesang ist untersagt.
All diese Maßnahmen sind leider notwendig und wichtig und dienen dem Schutz der Gesundheit von Menschen. Ihre Einhaltung ist für die Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebs unumgänglich. Es wird um Rücksichtnahme und Verständnis gebeten.
Das obige Infektionsschutzkonzept wird über die Homepage der Stadt Forchheim und über Aushänge an den Friedhöfen bekannt gemacht.
Den ortsansässigen Bestatter*innen und den ortsansässigen Pfarrämtern geht es zu; ortsfremde Bestatter*innen werden bei der Anmeldung einer Bestattung von der Friedhofsverwaltung informiert.
Bei den Bestattungen während der Corona-Pandemie verpflichten sich die Durchführenden zur Einhaltung dieses Infektionsschutzkonzeptes.