Die Neufassung des § 10 der 8. BayIfSMV lautet im maßgebenden Absatz 3 wie folgt: "Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. Abweichend von Satz 1 ist für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig. Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.
Der Bayerische Normgeber reagierte mit dieser Neufassung der 8. BayIfSMV in repressiver Weise dergestalt, dass jede sportliche Betätigung außerhalb des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader in geschlossenen Räumen untersagt ist. Fitnessstudios dürfen somit weiterhin nicht geöffnet haben.
Ebenfalls hat die Neufassung der 8. BayIfSMV Auswirkung sonstige Studios. Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) findet sich folgender aktueller Hinweis: Yoga-Studios und EMS-Studios werden zwar nicht unter den Begriff der Fitnessstudios gefasst, jedoch handelt es sich hierbei um Sportstätten i. S. d. § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV. Yoga- und EMS-Studios, die nur Einzeltraining anbieten, sind daher als Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr anzusehen. Unter dieser Voraussetzung wird sowohl in Yoga- als auch in EMS-Studios in der Regel Individualsport ausgeübt. Jedoch gilt § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, der diesen in Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten (indoor) untersagt.
Wir bitten alle von dieser Neuregelung betroffenen Betreiber, ihre Studios ab sofort zu schließen. Auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 27 Nr. 7 der 8. BayIfSMV wird hingewiesen.
Forchheim, 13.11.2020
Pressestelle des Landratsamtes