Grundlage dieses Infektionsschutzkonzepts für die Friedhöfe an der Birkenfelderstraße („Alter Friedhof“), in der Heimgartenstraße („Neuer Friedhof“) und für die Stadtteilfriedhöfe Buckenhofen, Burk, Kersbach und Reuth ist die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 22. Oktober 2020.
Hier sind detailliert die aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie aufgelistet.
Die Änderungen betreffen vor allem die Zahl der teilnehmenden Angehörigen und Gäste: Wie viele Menschen zur Trauerfeier zugelassen werden, ergibt sich aus den jeweils gültigen Inzidenzwerten des Robert Koch Instituts, die täglich im Internet unter der Adresse https://corona.rki.de/ veröffentlicht werden. Obergrenze für Beerdigungen sind ab einem Inzidenzwert von 50,00 bis 99,99 bis zu 100 Teilnehmende, ab einem Inzidenzwert ab 100 bis zu 50 Teilnehmende.
Trauerfeiern können in den Friedhofshallen (Birkenfelderstraße, Heimgartenstraße) sowie an den Grabstätten aller Friedhöfe direkt stattfinden. Die Trauerhallen der Außenbezirksfriedhöfe bleiben bis auf Weiteres geschlossen. In den Gebäuden bestimmt sich die zulässige Gästezahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird; grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht und die Pflicht zur Desinfektion der Hände.
Beisetzungen, die im Kolumbarium erfolgen, werden auf eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (Familienangehörige 1. und 2. Grades) in der Halle begrenzt, wobei auch hier ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten ist, sofern sie nicht demselben Hausstand angehören. Die übrigen Gäste der Beisetzungsfeier halten sich währenddessen außerhalb des Gebäudes auf und erhalten erst dann Zutritt, wenn die engsten Angehörigen die Halle verlassen haben. Auf dem Weg von der Trauerhalle zum Grab, am Grab und für die Dauer der gesamten Beisetzung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Trauergäste haben, soweit sie nicht demselben Hausstand angehören, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
Weitere Regeln für Gottesdienste, den Ablauf von Trauerfeiern, Totengebeten, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte sind aufgeführt und können vorab gelesen werden. Betroffene, Bestattungsunternehmen und Pfarrämter werden entsprechend informiert. Bei den Bestattungen während der Corona-Pandemie verpflichten sich alle Durchführenden zur Einhaltung des aktuellen Infektionsschutzkonzeptes.