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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und das Inkrafttreten des Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 11/14 (Neuaufstellung) "Bertelsweiher"

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und das Inkrafttreten des Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 11/14 (Neuaufstellung), Gebiet Forchheim - Kersbach, Bereich südliche Gewerbegebiet „Sandäcker“, zwischen Bahnlinie und St 2243, Gewerbegebiet „Bertelsweiher“

 

Der Stadtrat der Stadt Forchheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2020 den Bebauungs- und Grünordnungsplan (BBP/GOP) Nr. 11/14 (Neuaufstellung) Gebiet Forchheim - Kersbach, Bereich südlich Gewerbegebiet „Sandäcker“, zwischen Bahnlinie und St 2243, Gewerbegebiet „Bertelsweiher“ in der Fassung vom 15.09.2020 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im „Forchheimer Stadtanzeiger - Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim“ tritt der BBP/GOP Nr. 11/14 (Neuaufstellung), Gebiet Forchheim - Kersbach, Bereich südliche Gewerbegebiet „Sandäcker“, zwischen Bahnlinie und St 2243, Gewerbegebiet „Bertelsweiher“ in der Fassung vom 15.09.2020 in Kraft.

Die Aufstellung des BBP/GOP wurde im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB mit der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durchgeführt.
Der Geltungsbereich beinhaltet die folgenden Grundstücke der Gemarkung Kersbach voll- oder teilflächig (TF): Flur - Nummern 521/3 (TF), 1328 (TF), 1329, 1330, 1332, 1333, 1375/1 (TF), 1375/2 und 1383 (TF) und ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt.  

Jeder kann den BBP/GOP, die Planbegründung, den Umweltbericht (mit seinen Anlagen), die schalltechnische Untersuchung, das Altlastengutachten, das artenschutzrechtliche Gutachten sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt der Stadt Forchheim (Birkenfelderstraße 4, 91301 Forchheim) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Auf Grund der derzeitigen Corona-Pandemie wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der städtischen Homepage zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Forchheim, 29.09.2020
STADT FORCHHEIM


gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister


Geltungsbereich