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Bekanntmachung zur Stichwahl des Oberbürgermeisters in der Stadt Forchheim am 29. März 2020

Die Abstimmung erfolgt ausschließlich durch Briefwahl.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Wahlschein hat.

3. Jeder Stimmberechtigte erhält von der Stadt Forchheim folgende Unterlagen zugesandt: einen Wahlschein, einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl, einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel, einen Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, ein Merkblatt für die Briefwahl. Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

4.             Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.          Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

6.        Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Montag, den 30.03.2020 um 08.00 Uhr im

·         Kolpingshaus, Kolpingsplatz 1 (6 Stimmbezirke),

·         Königsbad Forchheim, Käsröthe 4 (4 Stimmbezirke),

·         Sitzungszimmer Stadtbauamt, 1. Stock, Birkenfelderstr. 4 (1 Stimmbezirk),

·         Bauhof, Brotzeitraum, Birkenfelderstr. 4 (1 Stimmbezirk)

·         Sitzungszimmer Innere Verwaltung, alte Stadtbücherei, St. Martin-Str. 8 (2 Stimmbezirke)

·         Amt für öffentliches Grün, Brotzeitraum, Dechant-Reuder-Str. 4 (1Stimmbezirk)

zusammen.

7.          Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln.

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

8.          Jeder Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Forchheim, 19.03.2020

gez.

I g e l (Gemeindewahlleiter)