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Winterdienst Bekanntmachung 2019/2020

Hier: Beibehaltung des differenzierten Winterdienstes der Stadt Forchheim und

Hinweise zur Sicherung der Gehbahnen durch die Anlieger

 

Die Stadt Forchheim weist im Hinblick auf den bevorstehenden Wintereinbruch auf folgendes hin:

 

1. Beibehaltung des differenzierten Winterdienstes durch die Stadt Forchheim auf öffentlichen Straßen

 Die Stadt Forchheim führt seit Jahren einen differenzierten Winterdienst durch. Dieser differenzierte Winterdienst besteht darin, dass die Verwendung von Streusalz auf ein Mindestmaß reduziert wird, um Schädigungen der Straßenbäume, der übrigen Pflanzen- und Tierwelt im Randbereich der Straßen sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers weitgehendst zu vermeiden. Dieser umweltfreundliche Winterdienst wird auch im Winter 2019/2020 fortgeführt. Von den im Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Straßen mit einer Gesamtlänge von rd. 135 km und öffentliche Radwege von rd. 90 km werden auch im Winter 2019/2020 nur ca. 110 km Haupt- und Durchgangsstraßen, Radwege sowie besonders gefährdete Gefällstrecken gestreut.

Der Bau- und Grünbetrieb hat für die Durchführung des differenzierten Winterdienstes in der Stadt Forchheim Streugebiete ausgewiesen und diese nach Dringlichkeitsstufen unterteilt. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen vorrangig gestreut bzw. bei Schneefall geräumt werden.

Die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage sind lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. (BGH VersR 1990, 1148)

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadt-, Gemeindegebietes, der zusammenhängend bebaut ist.

Verkehrswichtig sind Straßen, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen im Stadt-, Gemeindegebiet den meisten Verkehr tragen, und  zwar dauernd. Einzelne Verkehrsbelastungen zu Spitzenzeiten (rush hour) reichen alleine nicht aus, eine Straße verkehrswichtig zu machen.

Gefährlich sind diejenigen Straßenstellen, an denen ein Kraftfahrer trotz der  im Winter zu beobachtenden besonderen Sorgfalt nicht in der Lage ist, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen oder sich nicht rechtzeitig auf sie einstellen kann. ‚Wesentlich ist immer, dass es sich um unvermutete Gefahren handeln muss, die selbst mit sorgfältiger Fahrweise nicht zu meistern sind. Schneeglätte alleine macht eine Straße nicht gefährlich.

Die Räum- und Streupflicht für die öffentliche Körperschaft gegenüber dem Fahrverkehr entsteht somit erst dann, wenn sich die öffentliche Straße

·         Innerhalb geschlossener Ortslage befindet

·         sie sowohl verkehrswichtig als auch

·         gleichzeitig gefährlich ist

Diese Grundsätze gelten auch für Radwege (BGH, VersR 2004, 213).

Gemeinsame Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240 zu § 41 StVO) sind wie Gehwege zu behandeln. Der Radfahrer nimmt nur am Schutz der Fußgänger teil.

Fußgängerüberwege werden nur geräumt, soweit diese belebt und unentbehrlich sind.

In Fußgängerzonen wird ein angemessener Streifen im Mittelteil geräumt und gestreut. Die Anlieger sind für die Gehbahnen am Rand der Fußgängerzonen zuständig. Gesicherte Querstreifen vom Mittelstreifen zur Gehbahn am Rand der Fußgängerzone müssen von der Stadt nicht geräumt oder gestreut werden.

Öffentliche Parkplätze werden nur zum Schutz der Fußgänger winterdienstlich gesichert. Der Fahrverkehr muss nicht gesichert werden (OLG Karlsruhe, VersR 1983, 188). Daraus folgt, dass Parkbuchten winterdienstfrei sind, weil der Fahrzeuginsasse alsbald eine Gehbahn erreichen kann.

Auf Friedhöfen und in Parkanlagen werden nur die Hauptwege gesichert, keinesfalls aber Nebenwege bzw. Zugänge zu einzelnen Gräbern, es sei denn es findet eine Beerdigung statt.

Wir dürfen um Verständnis bitten, dass ein umweltfreundlicher Winterdienst natürlich auch gewisse Einschränkungen im Fahrverkehr mit sich bringt, was sowohl den ruhenden wie fließenden Verkehr betrifft. Bitte helfen Sie mit, indem Sie Ihr Fahrzeug in den Wintermonaten nicht in engen Straßen abstellen, bzw. so abstellen, damit Räumfahrzeuge unbehindert fahren können. Für den fließenden Verkehr gilt vorsichtiges Fahren, Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und gegenseitige Rücksichtnahme.

2. Sicherung der Gehbahnen im Winter durch die Anlieger

Nachdem in jedem Winter die Beobachtung gemacht wird, dass teilweise die bestehenden Bestimmungen über die Sicherung der Gehbahnen im Winter durch die Anlieger nicht ausreichend beachtet werden, darf an dieser Stelle nochmals auf folgendes hingewiesen werden:

a) Der Winterdienst ist in der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Großen Kreisstadt Forchheim vom 17.12.1999 (Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim vom 23.12.1999) geregelt.

b) Diese Verordnung enthält u.a. folgende wesentliche Bestimmungen über die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Auszug aus dem Text der Verordnung):

§ 9 Sicherungspflicht

(1)  Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1)  Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (zum Beispiel Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Große Kreisstadt stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird.

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

Der Begriff der Gehbahn ist dabei in § 2 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung wie folgt definiert:

Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße, Geh- oder Radwege oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße (wenn kein Gehweg vorhanden ist) in ausreichender Breite entlang der Straßengrundstücksgrenze.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine öffentliche Straße verunreinigt und verunreinigen läßt,

2. die ihm obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

Wir bitten nun alle Betroffenen, durch die Erfüllung der Ihnen auferlegten Verpflichtungen im eigenen Interesse sowie im Interesse der Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass während der Winterzeit ein gefahrloses Benutzen der Gehbahnen möglich ist.

Dabei bitten wir auch zu beachten, dass kein reines Streusalz verwendet wird, sondern allenfalls bei einer Sand- und Splittstreuung höchstens ein 10%-iger Streusalzanteil (zur Verhinderung des Einfrierens des Streugutes) untergemischt wird.
Des weiteren weist die Stadt darauf hin, dass der Schnee aus den Privatgrundstücken nicht auf den öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden darf (siehe § 13.1)!

„Alle Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigte von Grundstücken im Stadtgebiet von Forchheim unterliegen der städtischen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Großen Kreisstadt Forchheim“ vom 17.12.1999, in der die einzelnen Pflichten und Reinigungstatbestände aufgeführt sind. Soweit insbesondere die Fahrbahnen der Straßen betroffen sind, unterhält die Stadt Forchheim eine so genannte Straßenreinigungsanstalt und führt die Straßenreinigung mit eigenen Mitteln und Personal durch. Dies ist geregelt in §1 der städtischen „Satzung über die Straßenreinigung in der Großen Kreisstadt Forchheim“ vom 09.07.1999.
Für die Straßenreinigung erhebt die Stadt Forchheim Gebühren nach der städtischen „Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Großen Kreisstadt Forchheim“ vom 24.04.2008. Mit der auf reine Kostendeckung ausgerichteten Straßenreinigungsgebühr werden alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (Personal, Material, Fuhrpark, sonstige logistische Leistungen etc.), sowie die jeweiligen Anliegerpflichten, abgegolten.

Die Straßenreinigungsgebühren werden also nicht konkret leistungsbezogen, sondern für den gesamten Betrieb der städtischen Straßenreinigungsanstalt als öffentliche Einrichtung, einschließlich aller Vorhaltekosten erhoben.
Soweit einzelne Reinigungsleistungen nicht erbracht werden können (z.B. Ausfall der Fahrzeuge und Maschinen durch Reparaturen oder Wartungsarbeiten, witterungsbedingte Einschränkungen wie beispielsweise Frost oder Schneefall), ist der zuständige städtische Bauhof stets um Ersatz- oder Nachleistung bemüht, dies ist jedoch nicht immer möglich. Der Ausfall einzelner Reinigungsleistungen entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Gebührenentrichtung; eine auch nur anteilige Erstattung beim Reinigungsausfall sehen unsere Satzungen nicht vor, da trotz allem die laufenden und Vorhaltekosten trotzdem entstehen.“

Sollten irgendwelche Zweifel über die Art und Umfang des Winterdienstes bestehen, so erteilt der Bau-, Grün- und Bäderbetrieb gerne Auskunft (telefonische Rückfragen über Rufnummer 714-239).

Forchheim, 23.09.2019
STADT FORCHHEIM

 

gez. Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister