Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.03.2019 den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 1/4-9.1.1 (Änderung), Forchheim-Mitte, Bereich östlich der Theodor-Heuss-Allee, zwischen Bahnhofsplatz und Wiesent „Postquartier“ als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB erstellt. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung dem o.g. Bebauungsplan angepasst.
Dieser Beschluss wird hiermit, gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im „Forchheimer Stadtanzeiger - Amtsblatt der Großen Kreisstadt Forchheim“ tritt der Bebauungsplan (Änderung)
Nr. 1/4-9.1.1 in der Fassung vom 12.03.2019 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Forchheim einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Er liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, während der allgemeinen Dienststunden bei der Stadt Forchheim, Stadtbauamt, Birkenfelderstrasse 2 - 4,
1. Stock, Stadtplanung, zur Einsicht bereit.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten
Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs- ansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Forchheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Forchheim, 24.06.2019
STADT FORCHHEIM
gez.
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister