- Die Stadt Forchheim ist in 29 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 05. Mai 2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der /die jeweilige Wahlberechtigte zu wählen hat.
Aus der Wahlbenachrichtigungskarte ist durch Eindruck eines entsprechenden (Rollstuhlfahrer-)Symbols ersichtlich, ob der jeweilige Wahlraum barrierefrei ist. Ansonsten steht an dieser Stelle der Hinweis „Raum nicht barrierefrei“.
ist in 1 Sonderwahlbezirk(e) eingeteilt, und zwar für
das Klinikum Forchheim Fränkische Schweiz (Krankenhausstr. 10), die Seniorenanlage Katharinenspital (Bamberger Str. 3), das Kompetenzzentrum der Diakonie Neuendettelsau (Sattlertorstr. 48 B), das Caritas-Altenheim (Bayreuther Str. 15), das Altenheim Jörg Creutzer (Mayer-Franken-Str. 40), das BRK-Seniorenwohnheim (Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 8), das Altenheim Johann Hinrich Wichern (Zweibrückenstr. 36) und das Bayernstift Pflegezentrum Jahnpark (Henri-Dunant-Str. 6).
- Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände der (12) Briefwahlbezirke tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Büro Verkehrsüberwachung (2. Stock, Sattlertorstr. 5), Sitzungszimmer (EG, St.-Martin-Str. 8), Büro Personalamt (2. Stock, St.-Martin-Str. 8), Büro Ordnungsamt (1. Stock, Sattlertorstr. 5), Besprechungszimmer Ordnungsamt (2. Stock, Sattlertorstr. 5), Büro Standesamt (1. Stock, Sattlertorstr. 5), Besprechungszimmer Liegenschaftsamt (1. Stock, Schulstr. 2), Büro Liegenschaftsamt (1. Stock, Schulstr. 2), Büro Personalamt (2. Stock, St.-Martin-Str. 8), Trauungszimmer (1. Stock, Sattlertorstr. 3), Büro Stadtkasse (1. Stock, St.-Martin-Str. 8).
- Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein von der Stadt Forchheim haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Forchheim
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Forchheim einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
- 7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Forchheim, 10.04.2019
Dr. Uwe Kirschstein
Oberbürgermeister