Es bestehen Eintragungsmöglichkeiten im Eintragungsraum „Einwohnermeldeamt“ (Öffnungszeiten: 31.01.19, 08.00 - 17.30 Uhr (durchgehend), 01.02.19, 08.00 - 12.00 Uhr, 04.02.19, 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr, 05.02.19, 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr, 06.02.19, 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr, 07.02.19, 08.00 - 20.00 Uhr (durchgehend), 08.02.19, 08.00 - 12.00 Uhr, 09.02.19, 10.00 - 13.00 Uhr, 11.02.19, 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr, 12.02.19, 08.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr und 13.02.19, 08.00 - 12.00 und 13.00 - 20.00 Uhr). Hier gibt es einen separaten barrierefreien Eingang von der St.-Martin-Str. aus (schräg gegenüber dem Seitenportal der St.-Martins-Kirche und direkt neben der öffentlichen Toilette).
Weiterhin für das Volksbegehren eintragen kann man sich am 07. Februar 2019 jeweils von 17.00 bis 20.00 Uhr im Don-Bosco-Heim, Don-Bosco-Str. 4, in der Volksschule Kersbach, Schülerweg 4, und in der Volksschule Buckenhofen, Buckenhofener Str. 34 a.
Für die Patienten des Forchheimer Klinikums und die Bewohner der Forchheimer Altenheime (Caritas-Altenheim, BRK-Seniorenwohnheim, Altenheim Johann Hinrich Wichern, Altenheim Jörg-Creutzer, Bayernstift; Pflegezentrum Jahnpark, Kompetenzzentrum der Diakonie Neuendettelsau) werden nach entsprechender Absprache mit der Klinikleitung und den jeweiligen Heimleitungen besondere Eintragungsmöglichkeiten und Eintragungszeiten angeboten.
Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich in einem der genannten Eintragungsräume eintragen. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.
Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108 d des Strafgesetzbuchs).
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13. November 2018 nach Art. 65 Landeswahlgesetz, die u.a. den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 46 vom 16. November 2018 veröffentlicht (berichtigte Bekanntmachung vom 30. November 2018, veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 49 vom 07. Dezember 2018).
Die Bekanntmachung ist im Wahlamt der Stadt Forchheim (= Einwohnermeldeamt) während der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden.
Pressekontakt und Informationen
Dieter Walda
Amtsleiter Einwohnermelde-, Standes- und Wahlamt
Stadt Forchheim • Sattlertorstr. 5 • 91301 Forchheim
Tel: +49 (0) 9191 714 230
Fax: +49 (0) 9191 714 475
E-Mail: wahlamt@forchheim.de
Internet: www.forchheim.de