Der Trautermin wird normalerweise bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt festgelegt. Die (telefonische) Vorab-Reservierung eines Termines ist jedoch möglich.
Trauungen werden werktags jeweils Montag- bis Freitagvormittag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr durchgeführt. Die Eheschließungen erfolgen in der Regel in unserem Trauungszimmer im Standesamt. Auf besonderen Wunsch sind standesamtliche Trauungen auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz möglich. Dort sind Trauungen ab 10:00 Uhr möglich.
Bei Trauungen im Kaisersaal der Kaiserpfalz sind neben dem Brautpaar 12 weitere Gäste zugelassen (Kinder unter 14 Jahren ausgenommen). Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der Kaisersaal für den gewünschten Tag auch zur Verfügung steht. Eine Voranmeldung bzw. Terminabsprache mit der Leitung des Pfalzmuseums Forchheim in der Kaiserpfalz ist hier unbedingt erforderlich. Für die Nutzung des Kaisersaales ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 100,00 € zu zahlen.
Wir bitten um Verständnis, dass nach einer Eheschließung sowohl in den Räumlichkeiten im Standesamt als auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz ein evtl. Sektumtrunk oder ein kleiner Imbiss leider nicht möglich ist.
Trauungstermine an Samstagen 2024:
Das Standesamt Forchheim führt standesamtliche Trauungen auch an einigen Samstagen durch. In stimmungsvoller Atmosphäre kann im Kulturraum St. Gereon geheiratet werden. Die Samstagtermine für das Jahr 2024 sind leider schon ausgebucht. Für das kommende Jahr 2025 wurden folgende Samstagstermine verbindlich festgelegt:
Alle Samstagtrauungen finden gegen eine zusätzliche Gebühr ausschließlich in der Kapelle St.-Gereon statt (gesetzlich geregelte Gebühr in Höhe von 70,00 € für Trauungen außerhalb der üblichen Öffnungszeit des Standesamtes und die zusätzliche Nutzungsgebühr für die Kapelle St.-Gereon von 100,00 €).
Das Standesamt Forchheim weist darauf hin, dass die Kapelle St.-Gereon nur für die festgelegten Samstagstrauungen zur Verfügung steht und Buchungen zwingend über das Standesamt Forchheim erfolgen müssen.
Kulturraum St. Gereon @StandesamtForchheim Kulturraum St. Gereon @StandesamtForchheim Beim Standesamt Forchheim in der Sattlertorstraße 5 im 1. Stock sind Urkunden von Personen erhältlich, die in Forchheim oder in den früher selbstständigen Gemeinden Buckenhofen, Burk, Kersbach und Reuth geboren sind, geheiratet haben oder verstorben sind.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die persönliche Vorsprache im Standesamt oder nutzen Sie den Online-Service der Stadt Forchheim.
Ausgestellt werden
- Geburtsurkunden,
- Eheurkunden,
- Sterbeurkunden und
- beglaubigte Abschriften aus den jeweiligen Personenstandsregistern.
- Es können auch mehrsprachige internationale Urkunden ausgestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit die Urkunden online im Bürgerserviceportal anzufordern.
Voraussetzung:
Urkunden können nur die Personen erhalten,
- auf die sich der Eintrag bezieht sowie
- deren Ehegatten,
- Geschwister,
- Vorfahren und
- Abkömmlinge.
- Andere Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Bei persönlicher Abholung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Gebühren:
Jede Urkunde oder beglaubigte Abschrift aus einem Personenregister: 12 €
Für persönliche Vorsprachen im Standesamt (z.B. für die Anmeldung einer Eheschließung, Anerkennung Vaterschaft, Namensänderungen usw.) ist eine vorherige Terminabsprache (Tel.: 09191 714-344 oder 714-230 oder 714-233 oder 714 -104) erforderlich.
Termin/Trauungsraum:
Der Trautermin wird bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt festgelegt. Eine Voranmeldung ist möglich.
Trauungen werden in Forchheim durchgeführt jeweils Montag bis Freitag vormittags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr.
Die Eheschließungen erfolgen in der Regel in unserem Trauungszimmer im Standesamt.
Auf besonderen Wunsch sind standesamtliche Trauungen auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz ab 10.00 Uhr möglich. Bei Trauungen in der Kaiserpfalz ist jedoch Voraussetzung, dass der Kaisersaal für den gewünschten Tag auch zur Verfügung steht. Eine Voranmeldung bzw. Terminabsprache mit der Leitung des Pfalzmuseums Forchheim in der Kaiserpfalz ist hier unbedingt erforderlich (09191 714-327 oder 09191 714-384). Für die Nutzung des Kaisersaales ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von 100 € zu zahlen.
Wir bitten um Verständnis, dass nach einer Eheschließung sowohl in den Räumlichkeiten im Standesamt als auch im Kaisersaal der Kaiserpfalz ein Sektumtrunk leider nicht möglich ist. Wenn Sie dennoch Interesse an einem Sektempfang oder kleinen Köstlichkeiten nach Ihrer standesamtlichen Trauung haben, finden Sie hier eine Auswahl an Forchheimer Gastronomiebetrieben.
Hinweis:
Die Räumlichkeiten in unserem historischen Rathaus stehen wegen Sanierungsarbeiten für eine längere Zeit nicht zur Verfügung. Daher können im kleinen Rathaussaal leider derzeit keine Eheschließungen durchgeführt werden.
Gebühren (Auszug aus der Gebührentabelle):
- wenn beide Brautleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen: 55 € (Anmerkung: bei einem über den üblichen Aufwand hinausgehenden Verwaltungsaufwand kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: 55 € + 30 € je Ehegatte für den ausländisches Recht zu beachten ist (Anmerkung: bei einem über den üblichen Aufwand hinausgehenden Verwaltungsaufwand kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden)
- Für Brautpaare, die keinen Wohnsitz in Forchheim haben, fallen noch zusätzliche Kosten i.H.v. 40 € an.
- Niederschrift für eine eidesstattliche Versicherung: 25 €
- Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung (z.B. Erklärung über Doppelname): 30 €
- Eheurkunde: 12 €
Das Trauungszimmer im 1. Stock des Standesamtes. Der Zugang erfolgt über die St.-Martin-Straße. Es bietet 18 Sitzplätze einschl. Brautpaar und Trauzeugen. In folgenden Fällen sollten Sie sich in jedem Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:
- einer der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- einer der Verlobten ist im Ausland geschieden worden
Hinweis:
Für die Anmeldung einer Eheschließung mit Ausländerbeteiligung ist eine entsprechende (telefonische) Terminabsprache unbedingt erforderlich.
Am Anfang steht die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt.
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag (nicht älter als 6 Monate). Die Abschrift erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.
- aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Eheurkunde mit dem Vermerk über die Eheauflösung oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuch der Vorehe. Sowohl die Eheurkunde als auch die beglaubigte Abschrift erhalten Sie beim Standesamt am Ort der Eheschließung der Vorehe.
Da einige der o.g. Dokumente durch Ihr Standesamt selbst eingesehen werden können, empfiehlt es sich vorab telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Siehe auch "Eheschließung - allgemein"
Am Anfang steht die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt.
Dazu benötigen Sie folgende Dokumente:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag (nicht älter als 6 Monate). Die Abschrift erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.
Da einige der o.g. Dokumente durch Ihr Standesamt selbst eingesehen werden können, empfiehlt es sich vorab telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle durchgeführt worden ist.
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von Ihnen ein "Ehefähigkeitszeugnis", das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Unterlagen Sie für eine Eheschließung im Ausland benötigen.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kostet:
- wenn beide Verlobte Deutsche sind: 55 €
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr von 55 € um 30 € je Ehegatte, für den ausländisches Recht zu beachten ist.
Lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst durch die zuständigen Behörden beglaubigen und evtl. durch die deutsche Botschaft legalisieren. Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, sollten Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen um abzuklären, ob Ihre evtl. bei der Eheschließung im Ausland erklärte Namensführung auch für den deutschen Rechtsgebrauch Gültigkeit hat.
Sie können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der derzeit geführte Name des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Beispiel:
- Helga Glück geb. Frohsinn & Hans Glück
- oder: Helga Frohsinn & Hans Frohsinn geb. Glück
Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie führen den Namen weiter, den Sie auch beim Eingehen der Ehe tragen.
Beispiel:
- Helga Frohsinn & Hans Glück
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Beispiel:
- Helga Frohsinn & Hans Frohsinn-Glück oder
- Helga Frohsinn & Hans Glück-Frohsinn oder
- Helga Frohsinn-Glück & Hans Glück oder
- Helga Glück-Frohsinn & Hans Glück
Im Standesamt können Namensänderungen familienrechtlicher Art entgegengenommen werden. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung
- nachträgliche Erklärungen zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügen des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Eheschließung geführten Namens sowie Widerruf dieser Erklärung
- Wiederannahme eines früheren Namens bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod
- Erklärung über die Angleichung von Namen gemäß Art. 47 EGBGB
- Namenserklärungen von Aussiedlern gemäß § 94 BVFG
bei Kindern
- der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.
- der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Diese Möglichkeit besteht nunmehr auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Beschluss Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 30.01.2001).